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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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sicherung für Rechnung eines Dritten geschlossen wird. Es trägtjedoch sehr zur Genauigkeit und zum Schutze gegen etwaige Be-trügereien bei, wenn dieß jedesmal angeführt werden muß.

Ist die Zeit des Abgangs oder das Nichtwissen derselbennicht in der Police bemerkt; so ist die Versicherung ungültig, so-bald das Schiff wirklich abgegangen und die Beschädigung nochvor dem Abschlüsse eingetreten war, und wenn der Versichertedieß wissen konnte (Art. 452. 453.). Es bedurfte daher desArt. 605. des holländ. HandelsG.B. nicht, wonach in einemsolchen Falle angenommen wird, daß die Waare bei Abgang derletzten Post noch nicht abgegangen war, und die Versicherungnichtig ist, wenn der Abgang doch stattgefunden hatte.

Eben so wenig bedurfte es des Art. 39. des niederländ.HandelsG.B. Tit. 9., wornach eine unrichtige Zeitangabe inBetreff des Abgangs die Versicherung vernichtet; dieß ergibt sichschon aus Art. 433.

Art. 509.

Dagegen war der Inhalt des holländ. HandelsG.B.Art. 604. nicht entbehrlich: indem in anderen Fällen (f. obenArt. 455.) der Versicherer das Recht nicht hat, ohne Weitereseidliche Bestärkung zu verlangen, sondern Gegenbeweis führenmuß. Diesen Gegenbeweis aber kann er, nach anerkanntenGrundsätzen des württemb. Proceßrechts seit der Abschaffungdes Eides vor Gefährde, nicht durch bloße Eideszuschiebung an-treten, ohne daß er wenigstens verdächtigende Umstände gegenden Versicherten nachgewiesen hätte.

Art. 510.

Ein weiterer hierher gehöriger Fall ist: wenn man Güterfür die fernere Reise versichern lassen will, welche am drittenOrte aufbewahrt werden.

Es liegt hier im Interesse des Versicherers, alle im ArtikelAbs. 1 . aufgeführten Thatsachen genau zu kennen, und es dientzugleich zu Erschwerung eines Betrugs. Daher glaubte man diezunächst für Seeversicherungen gegebene Vorschrift des holländ.HandelsG.B. Art. 606. hier aufnehmen zu müssen.