428
Art. 511.
Es war nicht nöthig zu bemerken, daß der Werth eigenerFabrikate nach dem Verkaufspreise am Versendungsorte zu be-rechnen sey (niederländ. HandelsG.B. Tit. 9. §. 59.). DieBestimmung für die Orte, wo blos Tauschhandel getrieben wird,daß nämlich der Ankaufspreis unter Hinzufügung der Trans-portkosten zu berechnen sey (Holland. HandelsG.B. Art. 620.),paßt nicht für Binnenländer.
Wäre bei Schiffsversicherungen der Ankaufspreis oder Das,was dasselbe zu bauen kostete, als Werth angegeben; so ist derVersicherer nicht gehindert, durch die Aussage Sachverständiger,oder auf andere Weise den wirklichen Werth nachzuweisen. Ebensokann er, wenn er auf mehrere Reisen oder aus längere Zeit ver-sichert war, darthun, daß es in der Zwischenzeit durch Abnützungoder durch einträgliche Frachten nicht mehr diesen Werth gehabthabe (s. oben Art.459. vergl. holländ. HandelsG.B. Art. 619.).Dieser Gegenbeweis des Versicherten fällt jedoch weg, wenneine vorhergehende Schätzung durch Sachverständige statt hatte(Art. 460.). Das holländ.HandelsG.B. macht zwar von diesemSatze bei Seeschiffen eine Ausnahme; man fand aber dieselbefür die Binnenschiffsahrt, wo die Abnützung der Fahrzeuge nichtso stark und der Ertrag nicht so bedeutend ist, nicht geboten.
Das französ. HandelsG.B. Art. 547. gestattet keine Ver-sicherung auf die Fracht, insofern diese erst künftig bezahlt wer-den muß; es würde sie blos gestatten, wenn sie vorausbezahltwird. Es hängt dieß jedoch mit dem allgemeinen Gebote, nurden gegenwärtigen, nicht den künftigen Werth zu versichern zu-sammen, und wird außerhalb Frankreich nicht als verboten ange-sehen (vergl. Art. 429. Abs. 2 .).
Uebrigens enthält der Art. 515. eine Ausnahme von derRegel des Artikels.
Art. 512.
Diese Bestimmung des niederländ. und holländ. Han-delsG.B. Art. 612.—614. ist auch in das portug.HandelsG.B.Art. 1717.—1719. übergegangen. Sie verdient den Vorzug vorder Bestimmung der heilbronner Afsecuranzordnung §. 11.,