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wonach unter der Versicherungssumme alles im Artikel Genanntestillschweigend begriffen ist, und dem Versicherten überlassen bleibt,im Schadensfälle den Beweis zu führen. Da jedoch die Frachtund die weiteren Unkosten gewöhnlich erst bei der Ankunft derWaare, und bei einer Beschädigung, welche nicht durch höhereGewalt verursacht wurde, gar nicht bezahlt werden; so läßt siesich nicht wohl stillschweigend einbegreifen. Auch kann das Gesetzdem Versicherten ohne Ungerechtigkeit den Beweis des Schadensnicht so unbeschränkt auflegen (Art. 459.). — Zwar muß derVersicherte auch nach der hier gegebenen Vorschrift darthun, wieviel er an Fracht und anderen Unkosten wirklich ausgelegt, odernoch zu bezahlen hat; aber er ist dieses zunächst nur dann schul-dig, wenn die Reise nicht vollendet wurde; und jedenfalls, wenner die Belege auch nicht liefert, braucht er sich nichts abziehenzu lassen, als was er über die Differenz der gewöhnlichen undbekannten Unkosten weiter ausgelegt zu haben behauptet, ohnedaß es eines Nachweises der ganzen Versicherungssumme bedürfte.
Wäre die Fracht vorausbezahlt worden; so muß sie auchim Falle der Nichtvollendung der Reise vergütet werden, unddie Versicherung bleibt in dieser Hinsicht in Kraft; der Versiche-rer aber tritt in die Rechte des Versicherten gegen den Fuhrmann,Schiffer oder Spediteur ein (Art. 472.). Daß und wie der Betragder Fracht bewiesen werde, darüber bedarf es keiner besonderenVerordnung; der Frachtbrief gibt die beste Auskunft (vergl. Hol-land. HandelsG.B. Art. 623.).
Art. 513.
Es ist bereits zu Art. 429. Abs. 2. bemerkt, daß das fran-z ö s. HandelsG.B. gar keine Versicherung auf imaginären Ge-winn zuläßt. Anderwärts ist dieß zwar nicht üblich; doch hatdie Gesetzgebung allen Grund, Vorsichtsmaßregeln anzuwenden,damit nicht die Erlaubniß zu Schwindeleien und Betrügereienbenutzt werde.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 615. setzt als Regel fest,daß der imaginäre Gewinn, als solcher, besonders in der Policeberechnet werden müsse, bei Strafe der Nichtigkeit. Die bloßeAnführung, daß unter dem Mehrwerthe der imaginäre Gewinn