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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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stecke, wurde früher nicht zugelassen (niederländ. HandelsG.B.Tit. 9. Art. 49.); doch.hat jetzt der Gesetzgeber seine Meinunggeändert, und läßt den Ueberschuß bei Ausmittlung des imaginä-ren Gewinns berücksichtigen. Die heilbronner Assecuranz-ordnung geht noch weiter, und rechnet gleich 10 pCt. imaginärenGewinns in den Verflcherungswerth ein.

Man glaubte hiernach am besten den Mittelweg zu wählen,wonach entweder der imaginäre Gewinn besonders ausgesetzt,oder doch nach Procenten angegeben seyn muß. Betrügereienwerden dadurch am besten verhindert, und die spätere Berech-nung sehr erleichtert.

Art. 514.

Holland. HandelsG.B. Art. 621. „Soweit" deutet an,daß, wenn kein oder ein geringerer imaginärer Gewinn nachge-wiesen wird, der Versicherer auch nicht weiter haftet (Holland.HandelsG.B. Art. 622 .).

Zugleich enthält dieser Artikel eine Ausnahme von der Be-stimmung des Art. 459. über die Beweispflicht; sie ist jedochdurch die Natur der Verhältnisse geboten.

Sonst richtet sich der Beweis des Werths nach der Vor-schrift der Art. 458.-460. Doch nennen die Versicherungsord-nungen, z. B. die Ordnung der heilbronner Assecuranzgesell-schaft §. 11. Fälle, wo der Versicherer den Beweis nach Belie-ben verlangen kann.

Art. 515.

Holland. HandelsG.B. Art. 688.

Absatz 1 . Es heißt absichtlich „an" und nicht „in" dasFahrzeug oder Fuhrwerk, weil die Waare gewöhnlich nicht aufder Stelle ein- oder aufgeladen wird. Die Ordnung der heil-bronner Affecuranzgesellschaft 8. 1. verlangt, daß die Waarein das Schiff gebracht sey; aber es ist dieß dann eben eine be-sondere Bedingung, welche auf den Landtransport nicht paßt,und daher auch nicht als Regel in den Gesetzesentwurf aufge-nommen wurde.

Absatz 2 . Nach §. Z. der angeführten Ordnung endigt die