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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Haftung für die Gefahr, wenn die Waare an daS Land ge-bracht ist.

Art. 516.

Holland. HandelsG.B. Art. 691.

Bei einem Transporte der angegebenen Art ist wohl dieRegel, daß Fahrzeug und Fuhrwerk gewechselt werden.

Art. 517.

Holländ. HandelsG.B. Art. 692.

Zwar verlangt die Ordnung der heilbronner Assecuranz-gesellschast §. 7. die Angabe des Schiffsnamens, aber ohne zubedingen, daß kein Umschlag stattfinden dürfe, was auch bei derBeschaffenheit der Flußschifffahrt nicht wohl seyn kann. Daherwurde der Artikel so gefaßt, daß die Absicht der Parteien nuraus ein bestimmtes Fahrzeug zu contrahiren, deutlich erhellen muß,und die allgemeine Benennung und Bezeichnung desselben nichthinreicht.

Art. 518.

Der Inhalt des Artikels läßt sich zwar aus den allgemeinenGrundsätzen ableiten; er soll aber zugleich die Contrahenten auf-merksam machen, weil der Versicherer in solchen Fällen sichgewöhnlich ausbedingt: nicht für alle Gefahr z.B. auch für Ent-wendungen einzustehen (Ordnung der heilbronner Assecuranz-gesellschaft 8. 1.).

Art. 519.

Holländ. HandelsG.B. Art. 689.

Noch mehr gilt dieß, wenn der Weg in der Police vorge-schrieben ist. Aber auch hier befreit den Versicherer eine nothgc-dnmgene Abweichung nicht.

Bei Seeassecuranzen (holländ. HandelsG.B. Art. 638.)verliert der für Waaren Versicherte sein Recht an den Versiche-rer nur dann, wenn die Abweichung vom Kurse mit seiner Zu-stimmung geschah. — Doch soll eine geringe Abweichung nichtschaden (holländ. HandelsG.B. Art. 639.)