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Art.520.
Holländ. HandelsG.B. Art. 690.
Es wird angenommen, daß die Anführung der Lieferungs-zeit in der Absicht geschehen sey, die Uebernahme der Gefahraus diese Zeit zu beschränken.
Gewöhnlich räumen die Assecuranzordnungen den Versichertendas Recht ein, nach abgelaufener Zeit die Versicherung gegen einenachträgliche Prämie verlängern zu lassen (Ordnung der Heil-bronn er Assecuranzgesellschaft §. 4.).
Art. 521.
Absatz 1 . Die Gesetze über Seeversicherungen enthaltengewöhnlich genaue Bestimmungen, wann die Haftung für dieGefahr bei dem Versicherer im Falle der Unterbrechung oderEinstellung der Reise endige, z. B. fünfzehen Tage nach derEinstellung bei Güterversicherungen, oder noch kürzer, wenn diegänzliche Ausladung früher erfolgte (holländ. HandelsG.B.Art. 632.).
Ferner enthalten sie Bestimmungen, wenn bei Verschiebungder Reise die Gefahr durch die Jahrszeit vermehrt wäre. Preuß.LandR. a. a. O. 8. 2116 . ff. — Es paßt dieß jedoch nichtrecht auf Landversicherungen. Ist bei diesen die Versicherungs-zeit genau nach dem Kalender bestimmt; so hat der Versicherergewöhnlich bei einer nach der Absendung geschehenen Verzöge-rung kein Interesse wegen vermehrter Gefahr, es müßte denndie Zeit gerade in den Eisgang fallen; aber auch darauf hat erja bereits calculiren können, und es wird am Ende einerlei seyn,ob der Eisgang oder das Glatteis die Waare an dieser oderjener Stelle des Wegs erreicht. Daher scheint der erste Satzdes Artikels, welcher dem §. 3. der Ordnung der heilbronnerAssecuranzgesellschaft nachgebildet wurde, vollkommen auszureichen.
Absatz 2. Anders ist es, wenn die Kalenderzeit nicht ge-nau bestimmt ist, in welcher der Versicherte hastet, sondern ereben für den Transport (Art. 515.) gut steht. In diesem Fallemußte eine Grenze der Haftung gegeben seyn; nur konnte dießnicht ein Jahr seyn, wie das span. HandelsG.B. Art. 890. beiSeeversicherungen festsetzt. Der Zeitraum ist übrigens willkührlich,