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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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und mag nach dem Ermessen der Sachverständigen wohl eineAbänderung erleiden.

Wie es mit der Prämie zu halten sey, wenn die Versen-dung eingestellt wurde, ehe die Gefahr zu laufen begonnen hatte,entscheidet der Art. 468.

Das Holland. HandelsG.B. Art. 862. spricht bei allenSeeversicherungen, die ganz oder theilweise, auch ohne Schulddes Versicherten, nichtig werden, dem Versicherer die Hälfteder Prämie bis Vr vom Hundert zu. Es scheint jedoch kein hin-länglicher Grund vorhanden zu seyn, um dieß auf die vorliegen-den Versicherungen anzuwenden. Auch können ja die Parteienbesondere Verabredungen treffen (vergl. die Ordnung derheilbronner Assecuranzgesellschaft §. 8.).

Die weitere Bestimmung des holländ. HandelsG.B. Art.662., daß bei einer für fremde Rechnung geschlossenen Versiche-rung, wenn der Name des Versicherten nicht genannt ist (vergl.Art. 450.), der Versicherte die Prämie nicht zurückfordern könne,weil die versicherten Güter gar nicht oder nicht alle versendetwurden, scheint bei Landversicherungen nicht nöthig; da für solcheseltenen Fälle die allgemeinen Bestimmungen ausreichen.

Art. 522.

Dieser-Artikel ist dem holländ. HandelsG.B. Art. 656.nachgebildet, und eine nothwendige Ergänzung des Art. 468.

Wäre eine Versicherung auf verschiedene Orte zugleich ge-nommen, z. B. von Amsterdam nach Mainz, und von da nachHeilbronn, und zwar mij Aussetzung besonderer Prämien; sogelten in Beziehung auf das hier gemeinte Ristorno die Bestim-mungen des Art. 466. 468., und die hier ausgesprochenen Grund-sätze, für jeden Ort besonders. Preuß. LandR. a. a. O.§. 2545.

Art. 523.

Holländ. HandelsG.B. Art. 633. Der Satz ergibt sichjedoch ziemlich von selbst, da Versicherungen des imaginärenGewinns nur mit Beziehung auf bestimmte Waaren denkbar

Motive zum Vntw. ein. HandelsG.B, 28