sind, und kS keinen Unterschied machen kann, wenn der Gewinnallein ohne die Waare versichert wäre.
Ebenso finden die Bestimmungen der Art. 51.9.—522. analogeAnwendung auf Versicherungen des Fahrzeugs. Wäre jedochdas Fahrzeug für eine bestimmte Zeit und für Reisen auf einerbestimmten Strecke versichert; so kann ein freiwilliger Aufenthalt,oder das Liegenbleiben an einem in der Strecke begriffenen Orte(Art. 521.) keine Befreiung von der Haftpflicht nach der vermu-theten Absicht der Parteien bewirken.
Art. 524.
Es war durchaus nothwendig, etwas von dem Umfange derübernommenen Gefahr zu sagen; indem die Analogie der See-versicherungen hier nicht anwendbar ist (hvlländ. HandelsG.B.Art. 637.), und oft auch nicht paßt. Gewöhnlich bezeichnen da-her die Affecuranzgesellschaften die Gefahren, für welche sie ein-stehen, namentlich; aber es bleibt dieß immerhin lückenhaft. Manzog deßwegen die Bestimmung des span. HandelsG.B. Art. 423.vor, wodurch übrigens jene Bezeichnungswcise nicht ausgeschlossenwird; nur muß dann bemerkt werden, daß keine anderen als diegenannten Schäden vergütet werden.
Der Schaden, welchen der Versicherte selbst verschuldet,wird nicht vergütet; wohl aber der, welcher durch Fuhrleute,Schiffer und andere dabei beschäftigte Personen, oder auch durchAndere, besonders während des nothgedrungenen Ausladens her-beigeführt wird; sogar wenn es durch die eigenen Leute desVersicherten geschieht (Art. 461.), wenn diesem nur bei der Be-stellung keine grobe Verschuldung zur Last fällt (vergl. hvlländ.HandelsG.B. Art. 693.).
Bei Seeversicherungen macht das hvlländ. HandelsG.B.Art. 641. dann eine Ausnahme, wenn Güter durch den Schifferoder durch dessen willkührliche Kursveränderung beschädigt wer-den, welche dem Schiffseigner selbst gehören; es paßt dieß je-doch nicht recht auf Landversicherungen.
Auch der Schaden wird nicht vergütet, welcher sich aus derNatur der Waare, also bei flüssigen Waaren, bei Salz, Zuckerund dergleichen, aus dem unvermeidlichen Rinnen und Schwin-