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den ergibt (Art. 432.); noch weniger, wenn derselbe durch feh-lerhafte Verpackung entstanden wäre.
Es bedarf daher hier auch der Bestimmung nicht, daß einsolcher Schaden nur dann vergütet werde, wenn er durch Stoßendes Schiffs, Schiffbruch, Stranden oder durch das Einlaufen ineinen Nothhafen verursacht wird (Holland. HandelsG.B. Art.643.). Denn der Versicherte hat nicht nur den Schaden, son-dern auch die Entstehung desselben nachzuweisen (Art. 525.),vorbehaltlich des Gegenbeweises des Versicherers; und es gibtnoch eine Menge anderer äußerer Ursachen, für welche dieserbei Flußschifffahrt einstehen muß, z. B. für Unvorsichtigkeit beimUeberladen. — Höchstens Das hätte man aus der angeführtenStelle des Holland. HandelsG.B. aufnehmen können, daß vonder Vergütung der gewöhnliche Abgang durch Rinnen oderSchwinden abzuziehen sey. Es ist dieß jedoch um so wenigernöthig, als dieses Rinnen vdep Schwinden schon unter dem Preisdes Ganzen steckt, also der Werth des Rests sich gerade sovielerhöht.
Die weiteren Bestimmungen der Seerechte: daß, wennGüter im Allgemeinen versichert sind, solche, die dem Verderbenleicht unterworfen sind, entweder gar nicht (preuß. LandR. a.a. O. §. 2048.), oder nur nach Ortsgebrauch (Holland. Han-delsG.B. Art. 644.) darunter begriffen werden; ferner daß beiVersicherungen „freivon Beschädigung" (Holland. HandelsG.B.Art. 646 .) der Versicherer nur für die große Haverei gut steht,oder daß bei solchen „frei von Molest" (Holland. HandelsG.B.Art. 647.), der Versicherer nicht für die Aufbringung, Be-schlagnahme gut steht rc. alle diese Bestimmungen passen nichtfür Landversicherungen.
Der Holland. Art. 645. verordnet noch ferner, daß derVersicherer bei Waaren, die dem Verderben oder Abgang unter-worfen sind, nicht für eine kleine Haverei bis zu 3 vom Hunderthafte. Auch diese Regel paßt nicht für die verschiedenen Artendes Landtransports.
Art. 525.
Was den Beweis der Verladung betrifft; so stellt das preuß.
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