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LandR. a. a. O. §. 2169. als Regel voran, daß der Versichertenachzuweisen habe, die versicherten Stucke seyen wirklich der Ge-fahr ausgesetzt gewesen. Das Holland. HandeksG.B. Art. 650.651. spricht nur im Einzelnen davon. Es macht jedoch dieserBeweis, wie schon zu Art. 458. bemerkt wurde, immer einennothwendigen Bestandtheil des Klagegrunds aus; und er wirdnur in einzelnen Fällen, z. B. bei Gebäudeversicherungen, wegender Notorietät überflüssig. Hier aber ist er immer nöthig; daherdie allgemeine Regel des Artikels.
Auch der zweite Satz, daß die Beschädigungs- oder Unter-gangs-Art nachgewiesen werden muß, ist der allgemeinen Regel(Art. 458.) ebenfalls gemäß. Er wurde jedoch deßwegen auf-genommen, um nicht zu Anwendung der allgemeinen Regel desvorherigen Artikels Veranlassung zu geben, daß nämlich derVersicherte blos den Verlust nachzuweisen habe und dem Versi-cherer überlassen bleibe, darzuthun, daß ihn derselbe im einzelnenFalle nicht treffe; eine Ansicht, welche der Bestimmung des span.HandelsG.B. Art. 424. zum Grunde zu liegen scheint. Dennhiernach muß der Versicherer innerhalb Vierundzwanzig Stundennach dem Unglücksfalle vor der nächsten Ortsbehörde die Aus-nahme beweisen, sonst haftet er ohne Unterschied für die Ver-gütung. Dieß würde jedoch den Versicherer in eine ganz falscheLage bringen, und allen möglichen Betrügereien aussetzen.
Die Art des im vorliegenden Artikel verlangten Beweisesglaubte man nicht näher bestimmen zu müssen. Jeder Beweisist zureichend, auch Zeugenbcweis, wenn er nicht vertragsmäßigausgeschlossen ist, vergl. z. B. die Ordnung der Heilbronn erAssecuranzgcsellschast §. 13. Am besten wird sich der Versichertemit einem Zeugnisse der nächstgelegenen Obrigkeit über die Ur-sache des Schadens versehen.
Art. 526.
Der Inhalt des Artikels ist dem preuß LandR. a. a. O.§.2258. in Verbindung mit §.14. der Ordnung der hcilbron-ner Assecuranzgcsellschast entnommen. Größeres Detail aber,wie das preuß. LandR. §. 2249. ff. aufführt, hielt man nichtfür das Gesetzbuch geeignet.