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Ebenso wenig hielt man für nöthig auszudrücken, daß, wenndie Waare unbrauchbar oder ihr Verderben zu befürchten ist, derRichter zum Verkaufe schreiten dürfe, und den Erlös dem Ver-sicherten auf Abschlag zuzustellen habe fprcuß LandR. a. a. O.
8. 2254. 2257., vergl. Holland. HandelsG.B. Art. 669.); in- Vdem bei Landvcrsicherungcn die Ordre des Versicherers gewöhn-lich in so kurzer Zeit eingeholt werden kann, daß es dieserErlaubniß für den Richter wohl höchst selten oder gar nicht bedarf.Auch mag er sie sich wohl in den dringendsten Fällen selbstnehmen.
Ebenso wenig wollte man Bestimmungen über die Scha-densberechnung (preuß. LandR. a. a. O. §. 2262. ff.) aufneh-men; weil sie sich doch nicht erschöpfend geben lassen, und dieParteien hier am besten selbst Bestimmungen treffen.
Zn der Regel wird die Quote des Schadens ausgemittelt.
Art. 527.
Diese Bestimmung des preuß. LandR. a. a. O. §. 2252.(Abs. 1.) ist gewiß passend, und die Ausnahme (Abs. 2.) istdem Art. 115. nachgebildet. Der Termin wurde durch einenDruckfehler auf 24 statt 48 Stunden gesetzt. Denn muß auchdie Gelegenheit zu ungerechten Forderungen möglichst beschränktwerden; so ist doch auf der anderen Seite zu berücksichtigen, daß beiEmpfängen am Abende, an einem Sonntage oder Festtage (vergl.Art. ZOO.), die Zeit von 24 Stunden zu kurz bemessen seynmöchte.
Der Versicherer wird frei, wenn auch der Empfänger nichtder Versicherte oder Eigenthümer ist; so wie er nur als Bevoll-mächtigter des Versicherten gehandelt hat. Dieser kann sich dannnur noch an seinen Bevollmächtigten wegen Schadensersatzesballen. Preuß. LandR. a. a. O. §. 225Z.
Art. 528.
Daß der Versicherte schuldig ist, allen Fleiß zur Rettunganzuwenden, und den Versicherer von einer vorgefallenen Be-schädigung sogleich zu benachrichtigen, geht aus Art. 470. hervorlbolländ. HandelsG.B. Art. 654. 655.).