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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Hat der Versicherte Schritte im Auslande zur Rettung oderFreimachung des Guts gethan; so hastet er nicht für seinenBeauftragten, wenn ihm keine grobe Verschuldung bei der An-stellung zur Last fällt, z. B. daß er einen in üblem Rufe stehen-den Mann beauftragte (Art. 461. Holland. HandelsG.B. Art.

656. ). Doch tritt der Versicherer in die Ansprüche des Ver-sicherten an den Beauftragten ein. Alle diese Sätze sind bloßeFolgerungen aus dem Früheren.

Andere Bestimmungen aus dem Seerechte hingegen, z. B.über widerrechtliche Aufbringung und Prisenerklärung, über Ver-schuldung des auf Bodmerei Entlehnenden, über Erhöhung derPrämie im Falle eines Kriegs (Holland. HandelsG.B. Art.

657. -661.), passen nicht auf Landversicherungen.

Dagegen konnte nicht Übergängen werden, was für Land-versicherungen von den gesetzlichen Bestimmungen über das soge-nannte Abandonniren paßt. Das holländ. HandelsG.B.Art. 694. dehnt die hier einschlagenden Bestimmungen für See-versicherungen ohne einen Unterschied zu machen auch auf LaNd-versicherungen aus; es wird jedoch wohl kaum eines Beweisesbedürfen, daß nur die wenigsten Fälle hier Anwendung findendürsten. Daher sind auch die nachfolgenden Bestimmungen denSeerechten nicht wörtlich entnommen.

Zum Abandonniren bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichenErlaubniß; von den Fällen aber, welche die Seerechte gewöhn-lich aufzählen, z. B. holländ. HandelsG.B. Art. 663. 665.,franz ös. HandelsG.B. Art. 369., span. HandelsG.B. Art. 901.,portug. HandelsG.B. Art. 1789., preuß. LandR. a. a. O.8. 2300. ff. passen wohl nur die genannten hierher.

Zu 1). Wenn das Schiff untergegangen ist, könnte derSchaden an den Waaren, wenn sie nicht leicht verderblich sind,z. B. Roheisen, wohl weniger als 50pCt. betragen; der Rettungs-aufwand ist aber gewöhnlich sehr bedeutend, und so möchte esim Interesse des Versicherers liegen, freie Hand zu bekommen.

Zu 2). Nach Anleitung des franz ös. HandelsG.B. wer-den gewöhnlich 75 pCt. statt 50, welche der Schaden betragensoll, verlangt. Bei Landversicherungen jedoch, wo es dem Ver-sicherer viel leichter ist, über die Güter zu verfügen, ist er durch