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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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das Abandonm'ren auch viel weniger beeinträchtigt. Zudem wer-den eine Menge Streitigkeiten dadurch abgeschnitten; daher wohldie Ordnung der heilbronner Assecuranzgesellschaft das Aban-donniren schon bei einer Beschädigung von 25 pCt. gestattet.

Zu 3). Wenn dieser Fall auch selten vorkommt, so ist erdoch möglich. Die Seerechte geben hier viel längere Termine.Vergl. Holland. HandelsG.B. Art., 668., französ. Handels-G.B. Art. 373. Werden die Güter nicht nur mit Beschlag be-legt, sondern verurtheilt; so kann das Abandonniren natürlichsogleich geschehen (holländ. HandelsG.B. Art. 668.).

Zu 4). Daß der Versicherte berechtigt ist, Vorschüsse zufordern, geht schon aus allgemeinen Grundsätzen hervor (Art.471.). Streiten sich die Parteien über die Größe des Vor-schusses; so muß eben der Richter entscheiden. Holländ. Han-delsG.B. Art. 665.

Die Worte „nicht vorschießt" begreifen den Fall derWeigerung und der Zögerung.

Alle diese Fälle passen zugleich auf die Versicherung desFahrzeugs.

Die Seerechte fügen gewöhnlich noch hinzu, daß das Aban-donniren nur nach angetretener Reise geschehen könne. Französ.HandelsG.B. Art. 370. Das holländ. HandelsG.B. Art. 663.scheint. dieß jedoch nur auf den Fall des Anhaltens durch dieeigene Regierung zu beschränken; das Ganze paßt jedoch nichtaus Landversicherungen.

Art. 529.

Vier Wochen sind bei Landversichernngen ein hinreichenderTermin, damit der Versicherer genaue Nachricht über den Standder Sache einziehen, und sich entscheiden könne. Auch entstehtdadurch keine Collission mit Art. 475., indem, wenn auch dieQuote des Schadens abgeschätzt ist, die Berechnung spätervorgelegt werden kann, z. B. nach der Ordnung der heil-bronner Assecuranzgesellschaft §. 14. vier Wochen nach derAbschätzung.

Die Seerechte geben hier dem Versicherer mit Recht viellängere Termine.