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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Art. 530.

Die hier geforderten Angaben sind nothwendig, um denVersicherer in den Stand zu setzen, die ganze Lage der Sachezu beurtheilen.

Weitere Versicherungen werden, ohne daß Betrug mit un-terlauft, hauptsächlich dann vorkommen, wenn der Versicherte beidem ersten Versicherer nur einen Theil versicherte. Auch könnteer eine Ueberversicherung genommen haben.

Betrügliche Angaben machen ihn natürlich der Ansprücheverlustig; Zögerungen berechtigen den Versicherer die Zahlungzurückzuhalten (Holland. HandelsG.B. Art. 675. 676., fran-zös. HandelsG.B. Art. 379.); was nicht besonders gesagt zuseyn braucht.

Art. 531.

Absatz 1. 3. Der erste und dritte Satz ist dem Holland.HandelsG.B. Art. 677. entnommen, und. es tritt im letzten Falleeben- ein Miteigenthum ein. Die Bestimmung des preuß.LandR. a. a. O. Z. 2324., daß eine theilweis versicherte Sachedoch ganz abandonnirt werden müsse, scheint viel zu hart.

Absatz 2 . Dieser Satz bedurfte der Erwähnung, ob ergleich keine eigentliche Ausnahme bildet (Ordnung der heilbron-ner Affecuranzgesellschaft 8. 15.). Der Werth des Versichertenwird durch eine einfache Verhältnißrechnung ermittelt. — Istdiese nicht anwendbar; wären verschiedene Güter im Ganzen,z. B. eine ganze Schiffsladung oder Fuhre versichert; so findetauch keine theilweise Ueberlassung statt, weil eine Ausmittlungdes Verhältnisses nicht denkbar ist.

Art. 532.

Bei einer theilweisen Versicherung gehört dem Versicherernur ein Theil (holländ. HandelsG.B. Art. 678.). Wird dasabandonnirte Gut später freigegeben; so befreit dieß den Versi-cherer nicht; er ist bereits Eigenthümer (holländ. HandelsG.B.Art. 679.).

Von da an, wo das Abandonnement geschehen ist, hatnatürlich der Versicherte nichts mehr mit der Rettung oder Frei-