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gebung zu schaffen (vergl. preuß. LandR. a. a. O. §. 2327.2528.).
Zugleich gestattet das preuß. LandR. a. a. O. §. 2301.dem Versicherer, durch Zahlung der Versicherungssumme sich vonallem weiteren Rettungsaufwande frei zu machen. Manglaubte jedoch eine solche Bestimmung entbehren zu können; ein-mal, weil es selten ist bei Landversicherungen, daß der Rettungs-aufwand eine so unverhältnißmäßige Größe erreicht, und dann,weil der Versicherte, welcher die Versicherungssumme sammt dembisherigen Rettungsaufwande vergütet, sich gegen weitere künftigeAnsprüche verwahren kann.
Ein umgekehrtes Abandonniren, d. h. daß dem Versichererfreistünde, durch Zahlung der Versicherungssumme sich' in denBesitz aller Ansprüche auf den Versicherungsgegenstand, auchgegen den Willen des Versicherten, zu setzen — findet durchausnicht Statt.
Die Forderung des Versicherten ruht ungeachtet des Ueber-gangs des Eigenthums auf dem versicherten Gute, so daß dieAnsprüche des Versicherers, oder seiner Gläubiger erst nach derenTilgung wirksam werden (Art. 167).
Das Anrecht erlischt jedoch, wenn der Versicherer oder einAnderer in seinem Auftrage, Besitz von der Sache ergriffen hat,indem die Gesetze auch dem Commissi'onär sein Anrecht nichtweiter gewähren.
Zugleich ergibt sich, daß mit der Ankündigung alle Gefahr,auch diejenige, für welche die Versicherung nicht geleistet wurde,auf den neuen Eigenthümer übergeht.
Die Ankündigung ist übrigens nur dann geschehen, wennder Versicherer die Nachricht empfängt, nicht aber schon dann,wenn die Benachrichtigung vom Versicherten abgesendet wird.
Art. 535.
Die Art. 515.—532. sollen nur die Regel angeben, wenndie Parteien nichts darüber bestimmt haben; auch sind wirklichdie Afsecuranzordnungen über die angegebenen Punkte sehr ab-weichend (holländ. HandelsG.B. Art. 695.).
Die in den früheren Artikeln dieser Abtheilung enthaltenen