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gebietenden oder verbietenden Bestimmungen (Art. 437.) sindzugleich im öffentlichen Interesse gegeben, und daher ist eineUmgehung derselben im Vertragswege nicht gestattet.
Die Versicherung der Frachtgelder, und ähnliche Versiche-rungsarten, wurden nicht ausdrücklich genannt. Die Fälle kom-men wohl so selten vor, und die Verhältnisse werden sich so sehrnachdem einzelnen Falle modificiren, daß Bestimmungen darüberam besten den Parteien überlassen bleiben.
Zwölfter Titel.
Von Wechseln.
Wechsel und Wechselrecht sind bekanntlich im Mittelalterentstandene, aus den Bedürfnissen des Handels und Verkehrshervorgegangen, dem römischen Rechte unbekannte Nechtsinsti-'tute, deren sich die Civilgesetzgebung schon frühe *) bemächtigte.Leider aber gingen diese Gesetzgebungen statt nach Einheit zustreben, mehr und mehr auseinander; man zwang, wo die Juri-sten damit zu thun hatten, das Institut möglichst in die herkömm-lichen römischen Rechtsbegriffe, oder berücksichtigte, wo die Orts-kaufleute hauptsächlich im Gesetzgebungsrathe fassen, vermeintlicheörtliche Bedürfnisse und Vortheile. Davon geben z. B. dieHamburger zwölf, sage zwölf Respecttage, die, augsburgervierzehentägige Acceptationsfrist, das bozener Verbot der girirtenWechselbriefe hinreichendes Zeugniß.
Es wurde daher nicht nur für den Richter und Gelehrten,sondern sogar fü^ den Verkehr Bedürfniß, die verschiedenenWechselordnungen zu kennen; und so entstanden verschiedeneSammlungen, deren Hauptverdienst die Vollständigkeit gewesenwäre, wenn sie diesem Zwecke nur besser entsprochen hätten.
Vom gesetzgeberischen Standpunkte aus gewähren jedoch dieseSammlungen nur geringe Ausbeute. Die einzelnen Wechselge-setze fanden die Sache schon im Gebrauche, und schloßen sich
*) v. Mariens Versuch einer historischen Entwicklung des wahrenUrsprungs des Wcchselrcchts. 1797.