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mehr oder weniger an das Geübte an; daher sind die Grundzügebeinahe überall dieselben, so wie die Form der Wechsel sich un-ter dem Handelsstande ganz unverändert seit dem ersten bekann-ten Eremplar*) vom Jahre 1325 bis auf den heutigen Tag er-hielt. Dagegen nahmen die verschiedenen Wechselgesetze bis zumAnfange dieses Jahrhunderts in ihren einzelnen Bestimmungenzu wenig Rücksicht auf Beförderung des Verkehrs im Ganzenund auf den allgemeinen Nutzen; sie berücksichtigten die örtlichenoder auch ausschließlich kaufmännischen Interessen zu viel; siesorgten zu wenig für die Anschließung an die Gesetzgebung an-derer Nationen, mit welchen der Hauptverkehr besteht; und mankam deßwegen nur selten in die Lage, Gebrauch von solchen äl-teren Wechselgesetzen zu machen.
Erst seit dem Erscheinen des französ. Handelsgesetzbucheszeigt sich auch in der Wechselgesetzgebung ein Streben nach größe-rer Gleichförmigkeit und größerer Berücksichtigung des allgemei-nen Nutzens; daher auch in dieser Lehre die oben in den allge-meinen Bemerkungen angedeuteten Quellen beinahe ausschließlichbenützt wurden. Zudem ist der Wechselverkehr, welcher früherbeinahe ausschließlich Sache des Handelsstandes und eine ArtKunst war, oder als Privilegium betrachtet wurde, mit demFortschreiten des Handels und der Bildung viel allgemeiner ge-worden; und damit ist auch der Gesichtspunkt, von welchem derGesetzgeber auszugehen hat, bedeutend erweitert.
Daß in England, ungeachtet der Unermeßlichkeit desWechselverkehrs, keine Wechselgesetzgebung, kaum einzelne Statu-ten, und nicht einmal Gleichförmigkeit des Rechts in den dreiKönigreichen bestehe, ist bereits oben S. 10 bemerkt. Die Er-scheinung wäre kaum erklärlich, wenn nicht die besondere Formder englischen Gerichtsverfassung **) möglich machte, es langeohne gesetzliche Bestimmungen fortzutreiben, und wenn nicht —
*) v. Mariens a. a. O. S. 49.
**) Nur in England find Urtheile mit der Clausul ,,-et nisi xrius" denk-bar, wo der unterliegenden Partei vorbehalten wird, nachzuweisen,ob nicht früher in einer ähnlichen Sache ein entgegengesetztes Ur-theil erging; und findet sie eines, so ändert der Gerichtshof sein Ur-theil wieder um.