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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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dieß ist die Hauptsache — das Vollstreckungsverfahren in Eng-land wegen Schulden überhaupt in der Regel noch strengerwäre, als anderwärts das in Wechselsachen.

Schließlich ist noch auf einen Umstand aufmerksam zu ma-chen, der in der Wechselgesetzgebung und in den Schriften derRechtsgelehrten zu nicht geringer Verwirrung Veranlassung gab:nämlich die Gewohnheit, die Wechsel als einen Nebenvertragzu betrachten; wodurch zu der nach ihren eigenen Momenten zubeurtheilenden Hauptverbindlichkeit, der Assi'gnation oder demDarlehen, noch das Nebenversprechen, sich im Falle der Nicht-erfüllung der persönlichen Haft unterwerfen zu wollen, hinzuge-fügt werde Dadurch wird der ganze'Gesichtspunkt verrücktund Analogien herbeigezogen, welche gar nicht bestehen. — Dasden Wechseln zum Grunde liegende Rechtsverhältniß ist nämlichdurchaus als ein besonderes zu betrachten und auch hier betrachtetworden, und selbst bei eigenen Wechseln ist die Rücksicht auf denUmlauf (Stellung an Ordrest so sehr die Hauptsache, die Frageaber, aus welcher Veranlassung, Darlehen oder nicht, der Wechselausgestellt wurde, so sehr die Nebensache, daß von einem Neben-vertrage zuletzt die Rede seyn kann.

Nur der Fall des Art. 757. macht eine Ausnahme; abersolche schriftliche Verpflichtungen sind auch keine Wechsel.

Einleitung.

Von der Wechselfähigkeit.

Art. 534.

Bei den in Wechselsachen vorkommenden Verbindlichkeitensind zwei Rücksichten zu unterscheiden:

1) der Anhalt und die rechtliche Wirkung der aus einerUnterzeichnung entstehenden Verbindlichkeit, z. B. das unbedingteZahlungsversprechen des Acceptanten, die prompte und buchstäb-liche Zahlung, der Rückgriff im Falle der Nichtzahlung, die so-lidarische Haftung rc. und

*) Weis haar Handbuch deS württemb. Privatrcchts. H. Aufl. §.1334- 1336.