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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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2 ) die processualischen Folgen, lind zwar

->) in Rücksicht des schnellen Proceßganges und

b) in Rücksicht der Vollstreckung durch persönliche Haft.

1) In ersterer Hinsicht nun läßt sich nicht einsehen, warumnicht überhaupt jeder Contractsfähige auch die in Wechselsachenvorkommenden Verbindlichkeiten sollte übernehmen können? Diesesind weder so manchfaltiger noch so verwickelter Art, daß mandeßwegen von der allgemeinen Regel eine Ausnahme zu machenbraucht. Der Rückgriff z. B. liegt in den meisten Fällen (s. znArt. 569. 570.) in der Natur der Sache, und die solidarischeHaftung mehrerer Unterzeichner ist ein sehr einfacher, auch imgemeinen Rechte bei verschiedenen Rechtsverhältnissen *) eintre-tender Satz.

Zwar wird die Verbindlichkeit oft nur mit wenigen Wortenangedeutet, und diese setzen daher ein Verständniß des Inhaltsvoraus; aber nachdem man die ungebildetsten Juden von je herfür klug genug und fähig dazu gehalten hat, sollte man bei dervorgeschrittenen Bildung und Ausdehnung des Verkehrs auchdiese Regel für die Christen aufstellen können. Wenigstens habensich die Verhältnisse so gestaltet, daß man bei keinem Stande,auch nicht Bauern, Handwerkern, gemeinen Soldaten rc. berech-tigt wäre, ihn unbedingt auszuschließen, oder von den Kundigenohne eine Art Kränkung eine besondere Nachweisung ihrer Qua-lität zu verlangen; zudem bewirken alle Ausnahmen eine Un-sicherheit des Verkehrs; und endlich ist wohl zu beachten, daßsolche Unkundige bei gezogenen Wechseln selten betheiligt sind,und wo sie es sind, mögen sie sich immerhin nach den Rechts-verhältnissen erkundigen.

Bei eigenen Wechseln aber ist rücksichtlich der Verbindlichkeitdes Ausstellers außer dem Namen nichts Besonderes. Der Fall,daß Mehrere zugleich unterschreiben, ist so selten, und die soli-darische Haftung mehrerer Bürgen sogar dem gemeinen Rechtegemäß, so daß nur das Wegfallen der Theilungseinrede zumerken ist.

Für den Hauptfall aber, nämlich wegen der solidarischen

*) Thibaut Pandcctenrecht. VIII. Aufl. §. 136.