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Haftung und Bürgschaft der Frauen muß allerdings gesorgtwerden (Art. 642.). Nur braucht das - Gesetz nicht weiter zugehen, und sie zu Uebernahme der in Wechselsachen überhauptvorkommenden Verbindlichkeiten für unfähig zu erklären.
Die älteren Wechselgesetzgcbungen sind zwar auch über dievorliegende Frage häufig anderer Ansicht, aber hauptsächlich deß-wegen, weil sie sich den Unterschied zwischen der Contractsfähig-keit und der Unterwerfung unter das strenge Wechselverfahrennicht deutlich machen, weil sie immer nur bei Wechseln die Voll-streckungshaft im Auge haben, und theilweise von der Ansicht desNebenvertrags ausgehen. Dieß steht man z. B. deutlich an demInhalte der württemb. Wechs.Ordn. Kap. 2. §. 5., wonachein Handwerksmann, gemeiner Bürger oder Bauer, nur dannfähig seyn solle, Wechsel auszustellen, wenn der Stabsbeamteeigenhändig auf dem Wechsel bezeuge: es sey dem Schuldnerhinlänglich erklärt worden, was ein Wechsel im Nichtzahlungs-falle für beträchtliche Folgen habe.
Zudem gehen die älteren Gesetze von der Ansicht aus, daßdie Unterzeichnung der Wechsel eine Art Standcsprivilegium undVorrecht sey, welches nicht Jedem oder doch nur nach vorherigerLegitimation (z. B. preuß. LandR. Thl. II. Tit. 8. Z. 531.)gewährt werden könne, wobei sie die zum Grunde liegende ma-terielle Verbindlichkeit gar nicht im Auge haben. — UebrigenSfolgt der sächsische Entwurf einer Wechselordnung (s. obenS. 8.) bereits der hier ausgeführten Ansicht, nur daß er dieFrage nicht so klar auffaßt.
2) In einem ganz anderen Gesichtspunkte erscheint aber diezweite Rücksicht, wenn es sich von den processualischen Folgenhandelt. Es ist hier nicht von der Contractsfähigkeit, nicht vomWillen oder Absicht, eine bestimmte Verbindlichkeit zu überneh-men, sondern von der staatsrechtlichen oder politischen Frage dieRede, in welchen Fällen das rasche Verfahren und die strengeVollstreckung stattfinden soll? Diese Frage hängt richtig genom-men durchaus nicht von der Privatwillkür ab; es gibt keine Un-terwerfung im Vertragswege unter die Wechselstrenge, d. h. derVertrag oder die Privatwillkür berechtigt den Richter durchausnicht zur Anwendung; Vielmehr ist diese aus dem Mittelalter