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herubergekommene, in den meisten älteren Wechselgesetzen fort-lebende Ansicht hier durchaus vermieden; wie sich auch aus derStellung des Wechselverfahrens (Art. 919. ff.) und der Voll-streckungshaft (Art. 973. ff.) im Entwürfe ergibt. Die vorlie-gende Frage ist rein processualischer Natur, oder sie gehört zumöffentlichen Rechte; und wenn auch einmal von einer Verpflich-tung der Privaten (Art. 973. 1)) die Rede ist, so ist der Ver-trag nicht der Grund, sondern die bloße Bedingung der Anwen-dung, um zu constatiren, daß der Verpflichtete die Natur derübernommenen Verpflichtung genau gekannt habe.
n) Was nun insbesondere die Frage betrifft, ob das rascheprocefsualische Verfahren und die rasche Vollstreckung, abgesehenvon der persönlichen Haft, aus sämmtliche contractsfähige Unter-zeichner eines Wechsels anwendbar sey, und ob nicht wenigstensnach Bildungsstufe, Geschlecht rc., Ausnahmen bestimmt werdensollten? so kommt hier in Betracht, daß schnelles, wenn nur ge-rechtes Verfahren in der Regel Niemand schadet; daß zwar ge-gründete illiquide Einreden dabei abgeschnitten werden, daß aberdiese wieder im abgesonderten Verfahren vorgebracht werdendürfen, und daß der Schaden dann nur darin besteht, daß derVerpflichtete, wenn er Mittel besitzt, zur einstweiligen Ausbrin-gung der Wechselsumme genöthigt ist, was er als billige Strafeseines Leichtsinns ansehen mag.
Dieß.gilt namentlich auch vom Unterzeichnen der Frauens-personen. Wo keine Geschlechtsvormundschaft besteht, läßt sichdurchaus kein Grund einsehen, warum nicht auch gegen eine un-terzeichnende Frauensperson der Wechselproceß sollte stattfindendürfen.
Dieß ist auch die Ansicht der französischen Rechtsgelehrten*);sie beziehen die Bestimmung des französ. HandelsG.B. Art.113., wornach die Unterzeichnungen der Frauen blos als ein-fache Promeffen gelten sollen, allein auf die Vollstreckungshaft.
Nur darf man die hier angeregte Frage nicht mit der ver-wechseln, in wieserne Ehefrauen, soweit sie nicht unabhängigesVermögen besitzen, der Zustimmung des Ehemannes zur Einge-
*) Hoxi-on I. o. ai't. 113.