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hung gültiger Verbindlichkeiten überhaupt bedürfen? Diese fälltunter Art. 535.
K) Der zweite Theil der procefsualischen Frage hingegen,ob und in wieferne bei den contractssähigen Unterzeichnern auchdie Vollstreckungshaft zulässig sey oder nicht? läßt eine ganz ver-schiedene Beantwortung zu. Hier treten ganz andere Rücksichtenein, und es müssen allerdings (vergl. Art. 974. ff.) zahlreicheAusnahmen gemacht werden, von deren Gründen dort näher dieRede seyn wird.
Nach diesen einleitenden Bemerkungen erklärt sich dek In-halt des Artikels von selbst. — Jeder Contractssählge oder zurselbstständigen Vermögensverwaltung Berechtigte ist auch fähig,die in Wechselsachen vorkommenden Verbindlichkeiten zu überneh-men, und gegen Jeden findet auch das Wechselverfahrcn statt;ob aber auch Vvllstreckungshaft? davon wird unten die Rede seyn.
Eigentlich sollte sich der Inhalt des Artikels von selbst ver-stehen. Wechsel sind Handelssachen ohne Rücksicht, ob der Un-terzeichner Handelsperson ist (Art. 3. 2 )); und so gut der hierausgeführte Satz ohne besondere Bemerkung bei Versicherungengilt, ebenso gut muß er auch bei Wechseln Anwendung finden.Er war jedoch gerade hier nicht entbehrlich, weil, wie oben be-merkt wurde, die Wechselgesetze, auch die württemb. Wechsel-Ordn., von ganz verschiedenen Ansichten ausgingen.
In England ist der Gesetzgeber immer von der hier an-genommenen Ansicht ausgegangen. Er hat jedoch in soferne fürDiejenigen, welche vermöge ihrer Standes- und Vermögens-Verhältniffe weniger mit den Wirkungen und Folgen des Wech-sel vertraut sind, gesorgt, als er Wechsel unter i Pfund Ster-ling für ganz ungültig erklärte, und für Wechsel von 1—5 Pf.Sterling besondere Formen und eine kurze Umlaufszeit festsetzte*):Bestimmungen, welche für die teutschen Geldverhältnifse nichtrecht taugen, und in Art. 973. ff. durch andere zu ersetzen ver-sucht wurden. Auch setzen sie voraus, daß der Schuldthurm auchsonst, außer den Wechselsachen, Anwendung finde.
*) Zimmcrl Sammlung der Wcchsclgesetzc. 1809. 1. Bd. II. Abthl.S. 336. ff.