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Art. 535.
Absatz 1. Die gesetzliche Befähigung zur selbstständigenVermögensverwaltung, oder die Vertragsfähigkeit, fehlt einzel-nen Rechtspersonen aus physischen, und einzelnen physischen Per-sonen aus Rechtsgründen, und die Gesetze schreiben in solchenFällen die Förmlichkeiten vor, unter welchen eine Verbindlichkeitgültig von ihnen übernommen werden kann.
Fehlt diese Form; so ist das Geschäft nichtig und ganz un-verbindlich für sie, oder wenigstens im Wege der Einrede zu ent-kräften, und es kann auch von einer Wechselverbindlichkeit nichtdie Rede seyn. Sind aber diese Formen beobachtet; so läßt sichnicht einsehen, warum nicht auch eine gültige Wechselverbindlich-keit dadurch übernommen werden sollte.
Es hat noch Niemand gezweifelt, daß ein von einer Han-delsgesellschaft, als Rechtsperson betrachtet, ausgestellter Wechselvollkommene Gültigkeit habe, soferne er nur von dem befugtenVerwalter ausgestellt ist; und ebensowenig ist zu zweifeln, daßein von einer sonstigen Corporation oder Corporationsrechte ge-nießenden Stelle ausgestellter Wechsel durchaus gültig sey, wennnur der unterzeichnende Verwalter oder die Verwaltende Stellezur Ausstellung befugt war; wofür es freilich eines besonderenBeweises bedarf, da es sich von Uebernahme von Zahlungsver-bindlichkeiten handelt.
Es ist Sache des Inhabers, sich die Ueberzeugung und dieBelege hiefür zu verschaffen; die Erfordernisse aber lassen sichnicht im Allgemeinen aufführen, da die Corporationen und Stellen,welche in die Lage kommen können, eine Wechselverbindlichkeiteinzugehen, so verschiedenartig sind.
So sind z.B. viele Finanzkassen, Rentämter rc. vermöge ihrergewöhnlichen Amtsgeschäfte beinahe täglich in der Lage, mitWechseln zu verkehren; und es kann keinem Anstande unterlie-gen, daß durch die Unterschrift des oder der Beamten, wenn sieder Jnstruction oder dem speciellen Auftrage der vorgesetztenStelle gemäß ist, die Kasse oder das Amt vollkommen verpflich-tet wird.
Dieß spricht die württemb. Wechs.Ord. Kap. 2 . §. 3.
Motive zum Entw. ein. HandelsG.B. 29