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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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insbesondere rückstchtlich aller Kassirer der Hauptkassen aus, ver-langt aber, daß sich der Jrchaber das Decret, wodurch sie zurAusstellung legitimirt werden, im Original zustellen lassen solle:ein Satz, welcher jetzt nicht mehr paßt, und hauptsächlich aufeigene Wechsel berechnet scheint.

Hierbei liegt in der Natur der Sache, daß Wechselproceßund Vollstreckung nur gegen das Vermögen der Rechtsperson ge-richtet seyn kann, daß aber die Vollstreckung in die Guter undGefalle einer solchen Corporation oder Stelle ganz wie gegeneine andere Privatperson stattfinden muß (vergl. württemb.Wechs.Ordn. a. a. O.).

Etwas anders gestaltet sich die Frage, wenn es sich voneiner bevogteten, physischen Person handelt, — und dieß drückenhauptsächlich die Tertesworte aus. — Hat der Pfleger einer be-vormundeten Person ohne ihre Theilnahme oder wenigstens Mit-unterschrift gehandelt; so wäre es, wenn auch nicht andereGründe, z. B. Abwesenheit, Geisteskrankheit des Vertretenen,entgegenstünden, ganz gegen den Geist des Wechselrechts, wennman diesen mit seiner Person haften lassen wollte.

Hat er mit der bevormundeten Person gehandelt, z. B. mitdem Minderjährigen, erklärten Verschwender; so wäre zwar dieForm weniger ausfallend, aber im Grunde wäre es doch immerder Pfleger, welcher diese harte Verbindlichkeit auflegte, unddieß sollte selbst bei einem obrigkeitlichen Decrete nicht vom Er-messen eines Anderen abhängen.

Bemerkt aber mußte dieß werden, weil die württemb.Wechs.Ordn. Kap. 2. §. 9. den vom Vater oder Pfleger mitun-terzeichneten Wechsel des Minderjährigen unbedingt für gültigund wirksam erklärt hat.

Zwar meinten schon die Rechtslehrer *), daß diese Gesetzes-stelle den im Terte ausgedrückten Sinn habe; aber es findet sichin den Worten nichts davon.

Auch der sächs. Entwurf Art. 31. spricht allein davon, daßder Vormund seinen Mündel nicht in Wechselverbindlichkeit setzenkönne; und das französ. HandelsG.B. Art. 114. erklärt die

*) Welshaar württemb. Privatrccht. H. Ausgabe. §. 1357.