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Wechsel der Minderjährigen blos für nichtig, was sich von selbstversteht.
Daß eine Ehefrau, welche nicht Handelsfrau ist und keinabgesondertes Vermögen besitzt, sich nur mit Zustimmung ihresEhemannes verbindlich machen könne (Gest vom 21. Mai 1828.Art. 4.), und daß auch von ihr der Inhalt des Artikels gilt, istbereits zum vorigen Artikel bemerkt.
Die Frage, ob die Beobachtung der gehörigen Form ausdem Wechsel selbst erhellen müsse, oder auch abgesonderte Ur-kunden zugelassen werden, gehört in den Wechselproceß. Es ge-nügen hiernach (Art. 920.) auch abgesonderte Urkunden, und esist oft gar nicht möglich, ihren Inhalt, z. B. bei obervormund-schaftlichen oder amtlichen Decreten dem Wechsel einzuverleiben.Dagegen versteht sich von selbst, daß, wo die Unterschrift desBevogteten für sich keine Gültigkeit hat, der Pfleger, Ehemann rc.den Wechsel mitunterschreiben muß, weil er nur dadurch zur gül-tigen Urkunde werden kann (vergl. württemb. Wechs.Ordn.Kap.Z2. 8. 9.).
Jedenfalls ist es Sache des Inhabers, und gehört zu der Le-gitimation zur Sache (legitimatlo »cl eaussm) , daß er in sei-ner Klage gegen das Vermögen der bevogteten, physischen odermoralischen Person nachweist, daß die gehörige Form eingehal-ten wurde. Läugnet der Beklagte die Einhaltung, oder die Be-rechtigung des Unterzeichners überhaupt; so kann sich der Inha-ber, wenn er will, an den Unterzeichner einstweilen halten, bisihm dieser die Beweise liefert (Art. 539. Abs. 2.).
Absatz 2. Wenn das römische Recht die eidlich bestärktenVerbindlichkeiten des Minderjährigen HVxUient. ssei-sm. pulier.0. 8i »ävers. venäit. (2. 28.)) für gültig erklärt, und wenndas kanonische Recht alle Mängel und Formfehler durch den Eiddes Schwörenden gegen denselben heilen läßt *); so taugt dießam wenigsten für Wechsel- und Handels-Verbindlichkeiten über-haupt, und man trug kein Bedenken, diese Sätze nicht nur fürHandelssachen abzuschaffen, sondern auch ihre allgemeine Ab-schaffung bei dieser Gelegenheit vorzuschlagen. Ohnehin haben
*) Thibaut Pandectenrecht. VM. Aufl. H. 83.
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