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Privateide alle Gründe gegen sich. — Auch die württemb.Wechs.Ordn. Kap. 2. §. 9. erklärte die eidlich bekräftigte Wech-selverbindlichkeiten der Minderjährigen für ungültig, und bedrohtesogar den Inhaber, welcher die Minderjährigkeit des Ausstellerskannte, mit Strafe.
Der Artikel berührt übrigens die Frage absichtlich nicht, obund in wieferne ein Minderjähriger oder eine dasselbe Vorrechtgenießende Corporation oder Stelle, selbst bei gehöriger Beob-achtung der Formen, gegen eine nachtheilige Unterzeichnung inden vorigen Stand wieder eingesetzt, restituirt, werden könne?Für den Hauptsall ist bereits gesorgt, daß nämlich kein Inhaberoder Gesellschaftsmitglied, wenn der Handlungsverwalter oderder Geschäftsführende der Handlungsgesellschaft in gehörigerForm unterzeichnete, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auspersönlichen Gründen soll verlangen können (Art. 69. 28t.).Für alle anderen Fälle bleibt es bei dem Civilrechte. Zwar istdasselbe in dieser Materie wohl einer Abänderung bedürftig; nurwollte man dieß nicht einseitig für Handelssachen vorschlagen,weil die Abänderung noch weitere Folgerungen nach sich gezogenhätte.
Uebrigens haben neuerlich die Staatssinanzbehörden in man-chen Fällen den strengen fiskalischen Grundsatz, wonach sie hättenWiederherstellung in den vorigen Stand ansprechen können, auf-gegeben ; und es ist wohl keinem Zweifel unterworfen, daß, wennein Kassirer innerhalb seines Amtskreises, wenn auch unredlichals Beamter, Wechselverbindlichkeiten eingehen würde, diese unbe-denklich gegenüber vön Dritten Anerkennung finden dürsten.
Art. 536.
Der Artikel ist zwar ein nothwendiges Ergebniß von dem inund zu Art. 534. Gesagten; dennoch durfte er nicht fehlen, dadie Wechselgesetze und Rechtslehrer *) bisher einen ganz anderenBegriff und Folgen damit verbanden, wenn sie Jemand von derWechselfähigkeit ausschloßen. Obwohl der Grund des Ausschlussesgewöhnlich nur der war, daß sie die Vollstreckungshaft nicht
*) Mittermaier teutsches Privatrecht ?. 236.