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nöthig oder nicht thunlich fanden; so knüpften sie doch die Folgedaran, daß die von solchen Personen ausgestellten Wechsel höch-stens als bloße Beschreibungen anzusehen, und ihr Inhalt undWirkung nur nach civilrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilenseyen: wie z. B. die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 2. §. 4.von den Wechseln der Kirchen- und Schul-Diener sagt. Und dochläßt sich schlechterdings nicht einsehen, warum gegen solche Per-sonen keine Klage und Pfändung im Wechselverfahren stattfindensolle? da die letztere doch im langsameren Civilprocesse stattfindet,und man diesen Stand nicht zu dem vorzugsweise Gesetzunkundi-gen zählen kann.
Das span. HandelsG.B. Art. 43U folgt der älteren An-sicht, und sieht die von Nichthandelsleuten unterzeichneten Wech-sel gar nicht als solche, sondern nur als einfache Zahlungsscheinean, die also in ihren Wirkungen und Folgen blos nach denGrundsätzen des bürgerlichen Rechts zu beurtheilen sind. Aberwenn dieß in der Bildungsstufe des spanischen Volkes einenHauptgrund haben mag; so hat doch schon das fr'anzös. Han-delsG.B. Art. 636. 637. die im Terte des Entwurfs entwickel-ten Grundsätze geübt; und auch der sächs. Entwurf einer Wech-selOrdn. folgt derselben Ansicht.
Nicht wechselfähig im eigentlichen Sinne des Worts, wennauch contractsfähig, sind hauptsächlich die in Art. 974. 2) —4)genannten Personen.
Uebrigens muß man den Fall des Artikels nicht mit demje-nigen verwechseln, wenn ein Wechsel oder eine Wechselunter-zeichnung wegen mangelnder Form nicht als Wechselunterzeich-nung, sondern als bloße Handschrift gilt, deren Wirkungen inder Regel nur nach civilrechtlichen Grundsätzen zu beurtheilen sind.
Art. 537.
Durch das Bisherige hat der Begriff der Wechselfähigkciteine wesentliche Aenderung und Berichtigung erhalten.
In diesem engeren und eigentlichen Sinne ist jede contracts-sähige, physische Person wechselfähig, gegen welche das Gesetzdie persönliche Haft als Vollstreckungsmittel nicht verbietet; aberes ist dieß kein Privilegium, weder ein nützliches noch schädliches.