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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Auch macht es keinen Unterschied, baß das Gesetz bei den eige-nen Wechseln derjenigen Personen, welche nicht Handelsleutesind, zu Erkennung der Vollstreckungshaft noch einige Förmlich-keiten weiter verlangt (Art. 973. 1 ) 4)); sie gelten deßwegendoch als wechselfähig im gesetzlichen Sinne.

Der Entwurf ist zwar mit dieser Wechselfähigkeit layge nichtso sparsam, als die älteren Gesetzgebungen, besonders die preus-sische, und auch noch die österreichische *); indessen wirddas Kapitel über die Vollstreckungshaft zeigen, daß das Bedürf-niß und das Bestehende sehr berücksichtigt wurde.

Der Begriff der Wechselfähigkeit mußte aber schon deßwe-gen angegeben werden, als in anderen Gesetzen öfters davondie Rede ist, und ohne eine Erläuterung nur eine Lücke entstan-den wäre. — Das Policeistrafgesetz Art. 75. 1) knüpft an dieunbedingte Wechselfähigkeit zugleich die Eremtion von den Wu-chcrgesetzen, und ist allerdings durch die hier gegebene Begriffs-bestimmung in seinen Wirkungen verändert, besonders da es un-ter unbedingter Wechselfähigkeit etwas ganz anderes, aus dem In-halte der Wechselordnung von 1759 Entnommenes versteht.

Der Entwurf bringt jedoch wegen dieser Abänderung in denArt. 746. 757. wieder die nöthige Correction für Handelssachenau, und für andere Fälle läßt sich leicht durch einen kurzen Nach-trag zum Policeigesetze helfen.

Art. 538.

Die Wechselgesetze sind darüber einig, und es versteht sichso ziemlich von selbst, daß wenn eine Person, gegen welche dieWechselstrenge nicht Platz greift, als Aussteller, Indossent, Ac-ceptant, Bürgere. Theil genommen hat, dieß auf die Verbind-lichkeit der klebrigen keinen Einfluß äußern kann. Französ.HandelsG.B. Art. 115. Span.HandelsG.B. Art.434. Sächs.Entwurf Art. 34.

Wenn hingegen der Unterzeichner, insbesondere der Aussteller,

*) Nach einer österreichischen Verordnung vom 10. Oct. 1797 fin-det z. B. aus eigenen Wechseln gar kein Wcchselverfahrcn gegenNichthandclslcute statt.