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nicht contractsfähig war; so ist seine Verbindlichkeit nach Umstän-den nichtig, oder mittelst einer Einrede zu entkräften. Im letz-teren Falle bestehen die Verbindlichkeiten der anderen Unterzeich-ner wohl daneben; im ersteren hingegen könnten allerdings ge-gründete Zweifel entstehen, namentlich auch darüber, ob die Ne-benverbindlichkeiten, z. B. Bürgschaft, doch bestehen, wenn auchdie Hauptverbindlichkeit nichtig erscheint. — Es ist jedoch in Wech-selsachen ein durchgreifender Satz, daß die Verbindlichkeit desEinzelnen zunächst nur für sich allein beurtheilt wird, und daßz. B. ächte Indossamente oder Accepte auf einem falschen Wech-sel völlige Gültigkeit haben. Dieß wird um so vielmehr beiMängeln in der Person der einzelnen Contrahenten beobachtet,und ist auch in den Wechselordnungen ganz allgemein ausgespro-chen, indem sie Wechsel- und Contracts-Fähige häufig miteinandervermengen.
Es versteht sich von selbst, daß die Wechsel- und Contracts-Fähigkcit nur nach der Zeit der Eingehung der Verbindlichkeitzu beurtheilen ist. Wer die Wechselfähigkeit nicht hatte und erstspäter gewinnt, gegen den kann nicht verfahren werden, wiewenn er sie früher gehabt hätte. Der sächs. Entwurf Art. 32.gestattet dieß immer, wenn der Contrahent später ausdrücklichoder gerichtlich seine Genehmigung des Wechsels erklärte. Aberdie processualische Folge der Wechselunterzeichnung kann nurdann eintreten, wenn sie das Gesetz gegen den Unterzeichnervermöge seiner zur Zeit der Unterzeichnung vorhandenen Eigen-schaften zuläßt. Gewinnt er die Wechselfähigkeit erst später (vgl.Art. 974. 3) 4)); so bedarf es einer neuen oder nachträglichenWechselverpflichtung, entweder durch Anerkennung, Prolonga-tion rc., oder durch Ausstellung eines neuen Wechsels; aber einebloße abgesonderte Genehmigung könnte diese Wirkung nichthaben.
Gewinnt der Unterzeichner die Contractsfähigkcit erst nachder Unterzeichnung, und war die Verbindlichkeit nicht nichtig,sondern nur im Wege der Einrede anzufechten; so erlangt die-selbe durch jede nachträgliche Genehmigung ihre volle Gültigkeit(I,. 1. 2. 6 . 81 ksct. rstili. 2 . 46.). War sie aber nich-tig; so bedarf es einer neuen Eingehung der Verbindlichkeit.