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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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Die gesetzliche Bestimmung, in welchen Fällen Vollstreckungs-haft zu erkennen sey, kann durch Privatwillkür keine Abänderungerleiden, und namentlich kann sich Keiner auf eine für den Rich-ter bindende Weise der Wechselstrenge unterwerfen, gegen wel-chen das Gesetz sie nicht zuläßt.

Zwar haftet eine Person, welche sich für wechselfähig aus-gibt ohne es zu seyn, aus ihrer betrüglichen Handlung, unh ihreVerbindlichkeit kann aus anderen Nechtsgründen zur Vollziehungkommen, wenn sie auch sonst nicht rechtsgültig wäre; aber zurWechselverbindlichkeit wird sie darum nicht (s. oben zu Art. 11.).

Die württemb. Wechs.Ordn. Kap. 2. §. lo. enthält dieabweichende Bestimmung, daß, wenn sich ein Minderjährigerüber 20 Jahre fälschlich für wechselfähig ausgebe, gegen ihnnach Wechsclrecht solle verfahren werden können; es wird jedochdieselbe mit der ganzen Wechs.Ordn. durch das Handelsgesetzbuchungültig, und es bedurfte daher keiner besonderen Erwähnung.— Auch das bad. HandelsR. Art. 186. enthält etwas Ana-loges, wenn ein Staatsdiener, Geistlicher, Soldat, diese seineEigenschaft bei Ausstellung eines Wechsels verschweigt»

Würde das Gesetz nicht wegen mangelnder EontractSfähig-keit, sondern aus anderen materiellen Gründen eine Verbindlich-keit für ungültig erklären, z. B. eine Spielschuld; so findet derInhalt des Artikels insoferne analoge Anwendung, als nur dieunmittelbaren Contrahenten sich darauf berufen können, nicht aberdritte Wechselverpflichtete (Art. 578. vergl. württemb. Wechs.Ordn. Kap. 1. §. 8.).

Auch hat sich sogar in England die Gesetzgebung genöthigtgesehen, denselben Satz durch ein besonderes Gesetz zu sanctio-niren *).

Art. 559.

Absatz 1. Dieser Satz ist im bürgerlichen Rechte nicht sounzweifelhaft, daß er nicht der Erwähnung bedurft hätte; be-sonders da dasselbe die Klage gegen den Vormund selbst, wah-

*) Mittermaier Zeitschrift für auSländ. Gesetzgebung nub Rechts« 'pflege. Bd. M. S. 203. '