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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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rend der Dauer der Vormundschaft gestattet *). Für Wechsel-verbindlichkeiten paßt dieß jedoch gewiß nicht (vergl. württeinb.Wechs.Ordn. Kap. 2. Z. 3.). Damit ist jedoch noch nicht gesagt,daß die vertretene Physische Person deßwegen auch mit ihrer Per-son hastet (Art. 535. 993.).

Absatz 2. Dieser Satz wird gewöhnlich so gefaßt, daßder Bevollmächtigte erst haftet, wenn der Principal die Voll-macht oder deren Umfang wegen der Ueberschreitung eidlich ab-geläugnet hat (vergl. z. B. sächs. Entwurf Art. 41.). Es mußaber in der Willkür des Dritten stehen, ob er diese Diffessionverlangen will; so wie es auch von ihm abhängt, ob er nichtzuvor den Beweis der Bevollmächtigung gegen den Principalversuchen will: was ihm bei Handlungsverwaltern undProcura-führern so leicht ist.

Unter „Berechtigung" ist jede Befähigung für den An-deren zu unterzeichnen, oder seine Unterzeichnung zu ergänzenverstanden. Diese Befähigung muß, wenn sie geläugnet wird,dem Gerichte nachgewiesen werden. Kann der Beweis nicht so-gleich durch die im Wechselverfahren zulässigen Beweismittel ge-führt werden (Art. 931. Abs. 2. Art. 938.); so findet gar keinWechsclversahren gegen die vertretene, Physische oder moralische,Person statt.

Jedenfalls aber kann der Unterzeichner in Anstandsfällennach Wechselrecht in Anspruch genommen werden, vorausgesetzt,daß die Bedingungen der. Anwendung auf seine Person Passen;also z. B. dann nicht, wenn ein Minderjähriger als Factor ge-zeichnet hätte. Ebensowenig kann die Vollstreckungshaft gegeneinen Geistlichen in Anwendung gebracht werden (Art. 974. 4)),wenn er als Vormund unterzeichnet hätte.

Durch welche Urkunden und Beweismittel diese Berechtigungam besten nachgewiesen werde, davon war rücksichtlich der mo-ralischen und der bevogteten physischen Personen schon oben zuArt. 535. die Rede. Rücksichtlich des Handlungsverwalters undGeschäftsführers einer Gesellschaft kann es hei den im Entwürfevorgeschlagenen Formen auch keinen Anstand haben; das Han-desrcgister muß Auskunft geben. Für andere physische Personen

*) Thtbaut Pandectcnrecht. VM. Anst. §. 421.