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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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aber muß der Bevollmächtigte wohl immer eine specielle Voll-x macht vorweisen können, und es wird gerathen seyn, wenn sichder Inhaber diese im Original oder in beglaubigter Abschriftverschafft. Vergl. preuß. LandR. Thl. H. Tit. 8. §. 780.

Erstes Kapitel.

Von Wechselbriefen oder gezogenen Wechseln.

Um gezogene Wechsel, Tratten, die ursprüngliche und ei-gentliche Wechselform, desto genauer von den eigenen Wechselnzu unterscheiden, wurde die Benennung „Wechselbrief" und„Wechselverschreibung" gewählt.

Ferner hielt man es nicht für Passend, allgemeine, beidenArten gemeinschaftliche Nechtsgrundsätze voranzustellen, weil soManches auf die Wechselverschreibungen nicht paßt. Schon ihreEntstehungsgeschichte beweist, daß nur Einzelnes von den Wech-selbriefen und nach und nach auf dieselben angewendet wurde,und daß man sie immer nur als ein Anhängsel des eigentlichenWechselrechtö betrachtete. Daher führt das Generalisiren in die-ser Materie nur zur Undeutlichkeit, und war mitunter daranSchuld, daß die Rechtslehrer den Wechselvertrag oft nur alseinen Nebenvertrag ansahen.

Erste Abtheilung.

Vom Wechselvertrage«

Art. 540.

Der Inhalt des Artikels ist theils den Ansichten französischerRechtsgelehrten *), theils dem sächsischen Entwürfe Art.47. »entnommen. Die französischen'Rechtsgelehrten fügen jedoch nicht, bei, daß der Contract die Uebergabe eines Wechselbriefs begreift,was doch die Hauptsache ist; und der sächs. Entwurf hält sichzu sehr an die Form, indem er den Vertrag in die Uebereignungeiner Tratte gegen einen Werth setzt, und dadurch eine Art Kauf— wie man es auch gewöhnlich im Leben heißt — eines Wechsel-briefs ausdrückt.

*) koxi-o» I. »,-t. 110. PardessilS a. a. O. S. 303.