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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Zwar liegt dem Geschäfte häufig eine Art Kauf zum Grunde;aber dieß ist nicht immer der Fall/ und der Kauf des Forde-rungsrechts ist nicht einerlei mit dem Kaufe der Urkunde (s. zuArt. 529.). Die Urkunde wird mitgekauft (s. zu Art. 555.); sieist bei Wechseln und allen Handelspapieren wesentlich zu Be-gründung bestimmter Rechte (s. zu Art. 564.); es wird nur aufdie Urkunde Wechselzahlnng geleistet, daher der Ausdruck „gegendiesen Wechsel zahlen Sie"rc.; und die Aushändigung und Ue-bereignnng der Urkunde ist durchaus wesentlich zu Vollziehungdes Kaufs, da sie das Recht gleichsam repräsentirt; auch kanndie Urkunde nach Umständen vindicirt werden (Art. 707.); — abersie ist nicht das einzige Kaufsobsect: denn sonst könnte, wenn derNehmer den Wechselbrief verliert oder er ihm zerstört wird, derGeber nicht schuldig seyn, ihm einen neuen auszustellen (vergl.Art. 710.).

Jedenfalls darf man nicht aus den Augen verlieren, daßder Wechselvertrag ein besonderer Vertrag ist, der zwar einigeAnalogie mit anderen Verträgen, z. B. Kauf, Mandat, Liefe-rung, Bürgschaft hat, aber nicht darnach beurtheilt werden darf*).

Er ist ferner ein zweiseitiger, lästiger (oneroser) Vertrag.Läge eine reine Schenkung zum Grunde; so würde dieß denCharakter des Ganzen wesentlich ändern. Das Nähere s. untenzu Art. 551.

Nur eine Geldsumme ist Gegenstand des Wechselver-trags. Waarenwechsel, wie sie allein das neapol. Handels-G.B. Art. 189. ff. kennt, sind nicht zulässig.

Der Wechselbrief ist in der Regel an einem anderen Ortezahlbar als da, wo der Contract geschlossen wurde. Doch wollteman Wechselbriefe am Ausstellungsorte zahlbar nicht ausschließen(Art. 554. Abs. 1.). Es gibt zwar auch Wechselverschreibungen,die an einem anderen Orte zahlbar ausgestellt werden; diese sindjedoch nicht unter dem vorliegenden Contracte begriffen (vergl.Art. 555.).

Uebrigens fällt es unter den Wechselvcrtrag, wenn Jemandgemachte Wechselbriefe (Art. 542.) am Zahlungsorte vor der

*) Mitte rmai er teutsches Pntzatrccht ß. 231.