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Verfallzeit erwirbt (discontirt), nicht aber wenn Wechselbriefean Zahlungsstatt oder zum Einzüge Übermacht werden; es sinddieß bloße Aufträge, wobei der Beauftragte in eigenem oderfremdem Namen handelt.
Art. 541.
Der Wechselvertrag ist kein schriftlicher Cvntract, der erstmit der Unterschrift gültig wird (Art. 29t.), und, ebensowenigein blos präparatorischer Vertrag (Art. 297.); alle solche Vor-stellungen führen blos zu Irrthümern. Es kann vielmehr demeigentlichen Wechselvertrage ein präparatorischer Vertrag überdie Bedingungen der Wechselausstellung vorhergehen *).
Der Wechselvertrag wird häufig nicht ausdrücklich abgeschlos-sen, sondern ist blos in den Handlungen der Parteien enthalten:z. B. wenn Einer dem Anderen einen Wechselbrief um einen be-stimmten Preis anbietet und dieser das Anerbieten annimmt.
Natürlich können alle sonst zulässigen Nebenverabredungenmit dem Wechselvertrage verbunden seyn, z. B. daß im Nicht-annahmefalle kein Protest erhoben zu werden brauche rc.
Art. 542.
Die hier aufgeführten Auslegungsregeln sind dem Handels-gebrauche entnommen **) (vergl. s äch s. Entwurf Art. 48. i. ff.).
Summe und Zahlungsort müssen immer bestimmt seyn, wieauch der Preis.
Nach dem sächs. Entwürfe Art. 51. ist der Nehmer imZweifel nicht verpflichtet, eine acceptirte Prima Tratte anzuneh-men, wahrscheinlich weil eine Secunda im Umlaufe seyn könnte;aber es ist sogar gewöhnlich, daß man lieber acceptirte Trattenals nicht als acceptirte nimmt, und damit häufig den Wechsel-stempel prvfitirt.
Auch kann der Aussteller eine Menge Gründe haben, warumer eine solche Tratte selbst zum Accept versandt hat und wiederzurückkommen ließ, ehe er sie in Umlauf setzte; ebenso jeder
l 2) Mittermaier a. a. O. §. 231.
**) Bergt. Pardessus a. a. O. Nr. 323.