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4) Wie die Zeit der Zahlung näher bestimmt wird, davonist in der nächsten Abtheilung die Rede.
Ist die Zeit gar nicht angegeben; so wäre es das Natür-lichste, anzunehmen, daß der Wechselbrief nach Sicht oder gleichnach der Vorlegung zahlbar sey, oder es könnte der Richter die- -selbe bestimmen (französ. CivilG.B. Art. 1900.). — Dieneueren Handelsgesetzbücher sind jedoch nicht dafür, und auch diekaufmännische Gewohnheit sieht den Mangel einer solchen Be-stimmung als Lücke an. Man trug deßwegen Bedenken, einesolche singuläre Bestimmung zu sanctioniren, weil im Verhältnissezu den Jndossenten nur Jnconvenienzen daraus entstehen müß-ten. — Der sächs. Entwurf Art. 21. läßt einen Wechselbriefohne Zahlungszeit gelten, gibt aber keine weitere Bestimmungdafür.
5) Der Remittent braucht nicht gerade der Wechselnehmerzu seyn (vergl. Art. 547.). Seinen Wohn - oder Aufenthalts-Ort anzugeben ist in Deutschland nicht gebräuchlich, so wenigals beim Indossament, weil nur seine Person und der Zahlungs-ort in Betracht kommt, und durch eine solche Bezeichnung leichtdie Meinung entstehen könnte, als ob eine Begebung des Wech-selbriefs nur an dem genannten Orte rechtlich zulässig sey, wennman nicht ausdrücklich sagt „wohnhaft in N." (vergl. auch Art.553. Abs. 1.).
Wäre der Name des Remittenten in chisoeo gelassen; somuß die Ausfüllung des Inhabers in der Regel hinlänglich zurLegitimation seyn *).
6) Die Summe wird gewöhnlich im Eonterte mit Buchsta-ben, und oben im Wechsel mit Zahlen geschrieben; auch mag esräthlich seyn, falls der Tert des Wechselbriefs nicht von derHand des Ausstellers ist, daß er die Summe neben seiner Unter-schrift mit' Buchstaben wiederholt; aber bindende Vorschriftenwollte man darüber nicht geben, da solche Vorschriften nur Ver-wicklungen herbeiführen, und auch die neueren Handelsgesetzbücherdieß unterlassen.
H Mitte rmai er Zeitschrift für ausländische Rechtspflege. Ilt. Bd.S, 202.