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Das preuß. LandR. Thl. ». Tit. 8. §. 752. ff., und dersächs. Entwurf Z. 16. 17. geben mehrere Bestimmungen an dieHand, wie es zu halten sey, wenn die verschiedenen Summennicht übereinstimmen, Durchstriche, Rasuren in dem Briefe sindrc.Es dürfte jedoch besser seyn, dieß der Beurtheilung des Gerichtsim einzelnen Falle anheimzugeben. Wird der Wechselbrief ver-dächtig oder undeutlich dadurch; so kann er auch nicht mehr alsUrkunde gelten, worauf ein Wechselverfahren gegründet werdenkann. Wohl aber wird man, wenn die verschiedenen Summennicht übereinstimmen, in der Regel annehmen können, daß dieim Conterte und mit Buchstaben ausgedrückte Bezeichnung dieentscheidende sey, von welcher die übrigen blos abgeleitet sind.
Die Münzsorte braucht nicht nothwendig angegeben zu seyn.Wäre in der Rechnungsmünze des Zahlungsortes gezogen; sogeschieht die Zahlung in Currentgeld *), nicht in Scheidemünze (s.zu Art. 310.). Sonst aber muß der Münzfuß oder die Sorteder Münze angegeben seyn, wenn die Verbindlichkeit nicht unge-wiß werden soll. Ist die Summe als eine bestimmte AnzahlGeldstücke ausgedrückt, so kann auch der Werth in anderen Münz-sorten dafür gegeben werden; wenn nicht die ausschließliche Zah-lung der Stücke bedungen war (Art. 312.). Ueberhaupt kommendie Bestimmungen der Art. 310.—313 hier vorzugsweise zurAnwendung.
7) Der Name des Bezogenen muß genau bezeichnet seyn,um alle Verwechslungen und Ungewißheiten zu vermeiden.
8) Gewöhnlich ist der Wohnort des Bezogenen auch derOrt der Zahlung, und wird mit dem Namen des Bezogenenunten auf dem Wechselbriefe in Form einer Adresse bemerkt. Esbedarf dann keiner weiteren Bezeichnung. Ist Jenes aber nichtder Fall; so muß Ort und Localität genau angegeben seyn.
Wäre kein bestimmter Bezogener genannt, und hieße es z. B.,wie schon englische Briefe vorgekommen seyn sollen: an unsereAgenten auf dem festen Lande rc.; so wäre ein solcher Wechsel-bries gegenüber vom Aussteller nicht als Wechselbrief gültig;wohl aber können Indossamente und Accept güktig seyn (Art. L6S.
*) Vergl. Sonnlcithner Lehrbuch §. 393.