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607.). Dagegen können mehrere Bezogene wahlweise auf demWechselbriefe genannt werden. Denn damit wäre ein hinreichen-der Anhaltspunkt für den Protest gegeben; nicht aber, wenn sieauf einem besonderen Adresseblatt genannt wären.
9) Nach dem oft erreich. Handelsrechte *) ist es nicht nö-thig, den Werthempfang im Wechselbriefe zu bemerken; Gleichesgilt in England **), und von derselben Ansicht geht auch dersächs. Entwurf Art. 12 . aus. Das französ. HandelsG.B.Art. 110. hingegen, und alle neueren Handelsgesetzbücher ver-langen, daß die Valuta im Wechselbriefe ausgedrückt sey.
Wäre der Wechselbrief ein bloßes Zahlungsversprechen, wieein Accept, eine Promesse rc.; so wäre die erste Ansicht gewiß dierichtige. Diesem widerspricht aber die Geschichte seiner Entstehungund Ausbildung. Zudem, und dieß ist die Hauptsache, läßt sicheine Regreßklage gegen den Aussteller von dem Nehmer nurdann rechtlich begründen, wenn er einen Werth für den Wech-selbrief gegeben hat. Hat er nichts gegeben, so ist der Remit-tent entweder sein bloßer Bevollmächtigter (Art. 570.), oder derWerth wurde geschenkt; aber in beiden Fällen ist er demselbennicht zur Entschädigung wegen nicht erlangter Zahlung verbunden:im letzten deßwegen nicht, weil der Geschenkgeber nach bekanntenRechtsgrundsätzen nicht wegen Entwährung, Eviction, hastet.
Das Gleiche gilt dem Aussteller gegenüber von anderenInhabern. Stände nichts vom Werthempfange in dem Briese;so könnte er dieß auch jedem dritten Inhaber (Art. 578.) entge-genhalten (von einer Ausnahme in dieser Beziehung ist in Art.565. Abs. 5. die Rede), und damit den Rückgriff entkräften. —Dieß ist namentlich auch in England anerkannt, aber eben damitder Satz, daß der Werthempfang nicht nothwendig im Wechsel-briefe bezeichnet zu seyn brauche, sactisch wieder aufgehoben.
Zwar kommt es häufig vor, daß der Uebereignung einesWechselbriefs eine reine ***) Schenkung zum Grunde liegt;
Sonnleithncr a. a. O. §. 385. 105.
**) Mittermaicr Zeitschrift für Rechtswissenschaft und Gesetzgebungdes Auslandes. III. Bd. S. 30r.
***) Eine remunerätvrische Schenkung wird in Rücksicht des Rück-