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aber der Aussteller darf dieß nicht in dem Briefe ausdrücken,weil sonst kein Rückgriff gegen ihn stattfinden kann * *). Thut eres doch, so fehlt dem Briefe eine wesentliche Eigenschaft, under gilt rückst'chtlich des Ausstellers (Art. 557. Abs. 2 .) nicht alsWechsel.
Damit ist jedoch nicht gesagt, daß der Aussteller um denWerth Wirklich befriedigt, und dieß ausgedrückt seyn müsse. DerWerth kann geborgt seyn; es können sonstige Verabredungenüber seine Ausgleichung zwischen dem Aussteller und Nehmer be-stehen. Es kann dieß sogar durch den gewählten Ausdruck ange-deutet werden, so daß der Nehmer den Beweis übernehmen mußim Falle der Regreßklage (Art. 552.); aber es darf dieß nur soangedeutet seyn, daß es sich auf das besondere Verhältniß zwi-schen Aussteller und Nehmer bezieht, nicht für jeden dritten In-haber klar und verständlich ist; weil sonst der Aussteller auchgegen diese sich darauf berufen, und ihre Regreßklage entkräftenkönnte. Es darf also wohl heißen: „Werth in Rechnung;"„Werth verstanden;" aber es darf nicht heißen: Werth geborgt.
Das französ. HandelsG.B. Art. 110., womit auch dieCommentare übereinstimmen **), verlangt eine nähere Bezeich-nung der Werthsberichtigung, z. B. „baar," „in Waaren" rc.Auch ist es allerdings oft gut, wenn der Nehmer sich auf dieseWeise einen detaillirteren Beweis der Werthsberichtigung ver-schafft; aber ein gesetzliches Gebot mochte man nicht darausmachen, weil sonst eine allgemeine Bescheinigung des Werthem-pfangs, z. B. „Werth erhalten" immer noch eines Ergänzungs-bcweises im Falle des Regresses bedurft hätte.
Das holländ. HandelsG.B. Art. 100. ist daher mit Rechtdavon abgegangen; um so mehr, als das französ. Handels-G.B. die Bezeichnung „Werth in Rechnung" (vslenr en comxte)zuläßt, worunter die verschiedenartigsten Börichtigungsweisen ver-standen seyn können.
griffs, der Evtction, zu den onerosen Verträgen gezählt. ThibautPandectenrecht. VUI. Aufl. §. 569. §. 434. Note
*) Thibaut Pandectenrecht. (Vlll. Auf!.) h. 434.
**) PardcssuS a. a. O. Nr. 340. kogron I. o. x. 108-