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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
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Es läßt sich übrigens nicht verkennen, daß dem französ.Handelsrechte der Gedanke zum Grunde liegt, daß es sich voneinem wirklichen berichtigten, nicht blos von geborgtem Werthehandeln muß, und daß auch der Ausdruck „Werth in Rechnung"hauptsächlich in dem Sinne genommen ist, als ob der Ausstellerseine Befriedigung durch Verrechnung, Rechnungsausgleichung,erhalten habe *). — Der Ausdruck „Werth in Rechnung" heißtjedoch gewöhnlich und auch hier nichts Anderes, als daß derWerth in die Rechnung des Nehmers, das Soll, eingetragen,und der Nehmer also hiernach verpflichtet sey, sich mit dem Aus-steller darüber zu berechnen **). Er setzt nicht einmal voraus,daß beide bereits in lausender Rechnung stehen; er kann auchdann gebraucht werden, wenn dieß bis jetzt nicht der Fall war,und der Werth blos geborgt, eine Rechnung darüber eröffnetist; wobei man freilich sagen kann, daß die laufende Rechnungvon jetzt an beginne.

Stehen beide bereits in laufender Rechnung; so kommt esauf den Stand derselben an, je nachdem sich der Nehmer imVorschüsse befindet, oder nicht, ob der Werth wirklich als be-richtigt erscheint.

Der Ausdruck „Werth verstanden, einverstanden" Osleurevlelläuo) wird gewöhnlich gebraucht, wenn der Nehmer denBetrag erst nach erfolgter Annahme oder Zahlung zahlen will.Jedenfalls aber setzt er voraus, daß noch kein wirklicher Werth,oder derselbe nicht ganz gegeben sey, weil man sonst den Aus-druck „Werth empfangen" gebraucht hätte; oder daß besondereVerabredungen über die Werthsberichtigung getroffen wurden,welche man Dritte nicht wissen lassen will, weil man sonst deneinfachen Ausdruck „Werth in Rechnung" gewählt hätte.

Dem Geiste des französ. Handelsrechts scheint diese Be-zeichnung nicht angemessen *°-°*); doch sind die Rechtsgelehrten überdie Zulässigkeit nicht einig ss).

koxi on I. c. x. 109.

**) Pardessus a. a. O. Nr. 340.

***) Pardessus a. a. O.

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