Buch 
Motive / [Carl L.W.Hofacker]
Entstehung
Seite
478
JPEG-Download
 

478

Auch das Holland. HandelsG.B. Art. 100. hat ihn nichtaufgenommen.

Da er jedoch in der Handelswelt immerhin noch gebräuch-lich ist, und ihn auch das span. HandelsG.B. Art. 426. kennt;da ferner nach dem obigen nichts dem Geiste des WechselrechtsWiderstreitendes darin liegt; so wollte man ihn ohne Noth nichtabschaffen, und die Parteien nöthigen, zu dem vielleicht unwah-ren Ausdrucke, Werth in Rechnung, zu greisen.

Auch bei einer reinen Schenkung kann sich der Geber diesesAusdrucks mit Recht bedienen. Er erklärt damit, daß er allendritten Inhabern, welche die Verhältnisse nicht kennen, hafte, je-doch seine Einreden gegen den Remittenten im Falle des Rück-griffs sich vorbehalte. Er steht dann gegen diesen nicht in ei-gentlicher Wechselverpflichtung, da ja auch kein wahrer Wechsel-vertrag zwischen ihnen besteht (Art. 540.); aber der Gültigkeitseiner Verpflichtung gegen Dritte schadet dieß nicht.

Der Werth kann auf jede Weise berichtigt werden. Er kannnamentlich auch in einer Sache bestehen, welche den kaufmänni-schen Operationen fremd ist, z. B. in einem Grundstücke, inDienstleistungen rc. Es kann demselben ferner eine remunerato-rische Schenkung zum Grunde liegen. Die französischen Rechts-gelehrten *) verlangen zwar, daß die gegebene Sache müsse ab-geschätzt werden können; es beruht dieß jedoch auf der abwei-chenden Ansicht der französischen Gesetzgebung über Werthsbc-richtigung; wiewohl immerhin eine Einrede des Ausstellers ge-gen den Remittenten darauf gebaut werden mag, wenn derWerth nicht schätzbar wäre.

Würde der Werth von einer verbotenen oder nichtigen Ver-bindlichkeit herrühren, z. B. von einer Spielschuld; so berührtdieß (vergl. zu Art. 538.) dritte Inhaber nicht in seinen Wirkun-gen, insofern wohl kein Unterzeichner dieß in den Wechselbriefselbst setzen wird. Der Aussteller aber kann sich allerdings ge-gen den Nehmer darauf berufen; ob er aber Belege hat, diefür das Wechselverfahren taugen, ist eine andere Frage (Art. 938.).

Daß der Werthgeber im Briese genannt sey, ist nicht er-

) PardcssuS a. a> O.