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der Formel „Werth in Rechnung", und noch weniger in derFormel „Werth verstanden". Erstere läßt es wenigstens zweifel-haft, ob eine wirkliche Berichtigung stattgefunden habe, letztereenthält eher das Gegentheil.
Das span. HandelsG.B. Art. 42S. sieht deßwegen in denbeiden genannten Fällen die Ausdrücke als eine Art Schuldbe-kenntniß an, durch welches der Nehmer verbindlich wird.
Es geht jedoch offenbar zu weit. Denn „Werth in Rech-nung" verpflichtet den Nehmer zunächst blos dazu, sich mit demGeber zu berechnen, und jener kann, wenn er im Vorschüsse ist,wirklich den Werth geliefert haben. Es ist deßwegen der Absichtder Parteien durchaus Genüge geleistet, wenn man annimmt,der Ausdruck bezeichne: der Werth gelte zu Gunsten des Aus-stellers erst dann als berichtigt, wenn die Berechnung und Aus-gleichung geschehen ist. Bis dahin, also auch wenn über dieBerechnung und Ausgleichung Streit entsteht, hat der Ausstellerwenigstens die Vermuthung für sich. Er hat deßwegen auch dieEinrede der nicht geschehenen Berichtigung nicht zu erweisen,vielmehr ist es Sache des Nehmers, die wirklich geschehene Be-richtigung darzuthun, wenn er auf den Wechselbrief eine Regreß-klage gründet. Nur wird ihm dieß häufig auf eine im Wechsel-processe zulässige Weise nicht möglich seyn (s. noch zu Art. 953.).
Das Gleiche gilt mit noch größerem Rechte, wenn eine be-sondere Uebereinkunft über die Werthausgleichung getroffen, die-selbe vielleicht gar geschenkt wurde.
Absatz 3. „Angedeutet" heißt, daß eine genaue Be-zeichnung des Werthgebers nicht erforderlich sey. Gewöhnlichgeschieht es durch Hinzufügung des Anfangsbuchstabens des Fa-miliennamens desselben (s. zu Art. 551. a. E.). -- Das holländ.HandelsG.B. Art. 134. (vergl. niederland. Tit. 7. Art. 34.)gedenkt dieses Falles blos beim Indossament ausdrücklich (vergl.zu Art. 547.).
Diese Andeutung ist zugleich ein Wink für den Remittentenoder Jndossatar, wem er den Werth einer solchen ihm zugekom-menen Tratte gut schreiben solle.
Uebrigens ist dieser Fall nicht mit demjenigen zu verwech-seln, wenn der Aussteller für fremde Rechnung zieht (Art. 556.).