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Art. 553.
Absatz 1. Ist der Wechselbrief an eigene Ordre gezogen,so wird er eigentlich erst durch die Begebung perfect; vorher istgar kein Contract vorhanden.
Streng genommen könnte daher der Mangel des Datumseinem solchen Briefe nicht schaden, da es nur auf die Begebungankommt. Doch Pflegen auch solche Briefe vor der Begebungzur Annahme versendet zu werden.
Uebrigens gibt es eine Ausnahme von dem Satze, daß einsolcher Wechselbrief vor der Begebung noch nicht eigentlich gültigsey, wenn der Aussteller aus Auftrag Dessen, welchem dieDeckung gehört, handelt, um sich für eine Schuld des Auftra-genden bezahlt zu machen *). — In einem solchen Falle haftetder Acceptant dem Aussteller, wie jedem anderen Inhaber (Art.622. Abs. 2ch.
Das Wort „Ordre" ist übrigens nicht so strenge zu neh-men, daß es nicht durch ein gleichbedeutendes z.B. „an die Ver-fügung", oder „an den legitimen Inhaber" ersetzt werden könnte.Es wird jedoch ein solcher Fall nicht leicht vorkommen.
Absatz 2 . Nach dem preuß. LandR. a. a. O. Z. 762.kann ein Wechselbrief aus den Inhaber lauten, auch nach demsächs. Entwürfe Art. 14. Nach dem französ. HandelsG.B.und allen ihm folgenden neueren Handelsgesetzbüchern geht dießnicht an. Auch in England sind Briefe »u porteur nur mitModifikationen zulässig.
Man zog deßwegen vor, die Ungültigkeit auszusprechen, daohnehin solche Briefe selten vorkommen und nicht leicht verkäuf-lich sind.
Auch kann diese Abweichung von einzelnen Gesetzgebungennicht schädlich wirken, da der Art. 557. die Sache ausgleicht.
Art. 554.
Absatz 1. Es paßt weder zum Ursprünge, noch zum ge-wöhnlichen Begriffe des Wechselvertrags, den Wechselbrief aufden Ausstellungsort zahlbar auszustellen. Der Vertrag setzt eine
H PardcssuS a. a. O. Nr. 339.
Motive zum Entw. ein. HandelsG.B.
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