483
Streitigkeiten darüber, was als derselbe, oder als ein andererOrt anzusehen sey. Bestünde eine Stadt aus mehreren abge-sonderten Gemeinden; so könnten sehr verwickelte Fälle vor-kommen.
Absatz 2. Im Falle des Artikels muß entweder der Aus-steller den Wohnsitz des Dritten bezeichnen, an welchen der Be-zogene zu bezahlen hat, oder jener nennt blos den Zahlungsort,und der Bezogene fügt bei der Annahme die Bezeichnung desWohnsitzes bei (Art. 602.).^
Einer der am meisten vorkommenden Fälle, in welchender Aussteller einen domicilirten Wechselbrief zieht, ist, wenn erkeinen Correspondenten am Zahlungsorte hat. Er zieht dannauf einen Correspondenten an einem anderen Orte, und trägtdiesem auf, für die Zahlung zu sorgen. —Oder er hat auf einerMesse von einem Meßbesucher Geld zu erheben. Er zieht dannauf den Meßort, und der Bezogene hat bei der Acceptation, diein seinem Wohnorte geschieht, anzugeben, wo oder bei wem amMeßorte er Zahlung leisten will.
„Wohnsitz" wurde gesagt, weil nicht nur der Wohnort,sondern auch der Sitz des Dritten, wo die Zahlung in Empfangzu nehmen ist, angegeben werden muß.
Der Hauptfall ist, daß der Dritte zugleich mit der Zahlungbeauftragt ist. Doch gehört dieß nicht wesentlich dazu.
Es kommt besonders bei Meßwechseln vor, daß blos dasAbsteigequartier des Bezogenen bezeichnet wird, und eine solcheBezeichnung kann namentlich auch schon von dem Aussteller aus-gehen.
Nach der osterreich. Wechs.Ordn. Art., 19. ist der Aus-steller einer domicilirten Tratte schuldig, eine Nothadresse hinzu-zufügen ; man mochte jedoch dieß nicht als allgemeine Regel aus-sprechen.
Art. 555.
Absatz 1. Die französischen Rechtsgelehrten sind dar-über nicht einig, ob die hier genannten Wechselbriefe als gezogene
koxi'oii I. c. p. 107.
31 ^