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oder eigene gelten: was rücksichtlich des Protests, der Regreß-klage rc., sehr wichtig ist.
Zwar ist der eigentliche Zweck des Wechselgeschästs dadurcherfüllt; aber es erscheint eine Hauptperson, der Acceptant, nichtdabei, und es kann leicht Verwirrung in Rücksicht der Formali-täten entstehen. Man sprach sich deßwegen für die Verneinung aus.
Absatz 2. Die hinzugefügten Ausnahmen begreifen geradedie meisten Fälle dieser Art. Auch paffen dieselben um so mehr,da eine Vorausklage gegen das Vermögen der Gesellschaft oderdes Etablissements stattfinden muß (Art. 69. 213.), und die Ge-sellschaft oder Niederlassung als eine Art Rechtsperson gilt, alsokeine völlige Identität der Person stattfindet.
Würde aber die Verschiedenheit der Person nicht aus demHandlungsnamen erhellen, und z. B. ein Handelsmann, der sichauswärts befindet, auf die Firma seiner Handlung, welche mitseinem Namen völlig übereinstimmt, ziehen; so könnte ein solcherWechsel nicht als Tratte, blos als Wechselverschreibnng gelten*).
Zugleich ergibt sich aus dem Inhalte des Artikels, daß derNehmersArt. 542.) im Zweifel nicht schuldig ist, eine der in Abs.l.beschriebenen Tratten anzunehmen, wohl aber eine der in Abs. 2.genannten.
Art. 556.
Französ. HandelsG.B. Art. 110 . 115., span. Handels-G.B. Art. 432.
Absatz 1. Von der Einkaufscommission bei Wechselbriefenwar schon oben in Art. 159. die Rede. Hier handelt es sichvon dem commissionsweisen Trassiren, von der Commission zuziehen.
Dieser Commission gilt gleich, wenn zwar ohne Auftrag ge-zogen wird, Derjenige aber, für dessen Rechnung es geschah,dasselbe später genehmigt.
Nach allgemeinem Gebrauche gibt der Aussteller, welcher fürRechnung eines Dritten zieht, den Namen seines Committentenmit dem oder den Anfangsbuchstaben in der Tratte an; noth-
*) Sonnleithncr a. O. 8- 527.