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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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wendig ist es aber nicht, um das in Abs. 2. angegebene Rechtsoer-hältniß zwischen ihm und dem Bezogenen zu begründen, wennes nur sonst erhellt; blos räthlich, weil sonst leicht im Läugnungs-salle die Beweismittel nicht für das Wechselverfahren geeignetseyn könnten, um so mehr, als der Aussteller (Art. 620.) dieVermuthung gegen sich hat.

Ebenso ist es blos räthlich, daß der Aussteller sich vorhervon dem Bezogenen Gewißheit darüber verschaffe, ob derselbe zuacceptiren oder zu zahlen geneigt sey *) (vergl. Art. 598. Abs. 3.).

Absatz 2 . Nach dem französ. HandelsG.B. Art. 115.war es zweifelhaft, ob der Aussteller in einem solchen Falle demacceptirenden oder zahlenden Bezogenen für die Deckung hafte.Ein Gesetz vom 19. März 1819. Art. 1. entschied sich jedoch derNatur der Sache gemäß für die hier angenommene Meinung,und eine preuß. Cabinetsordre vom 31. Oct. 1832 für dieRheinprovinzen drückte dieß noch deutlicher aus. Dagegen liegtin der Natur der Sache, daß der Aussteller dem Jndossatar unddem Inhaber auf dieselbe Weise verhaftet bleibt, wie wenn erfür eigene Rechnung gezogen hätte; das Commissionsverhältnißberührt sie gar nicht.

Damit ist jedoch die Frage noch nicht entschieden, ob derAussteller auch aus der Annahme gegen den Bezogenen klagen,ob und welche Einreden derselbe ihm entgegenhalten könne. Da-von wird zu Art. 622 . Abs. 2. die Rede seyn.

Absatz 3. Der Inhaber steht eigentlich in gar keinemRechtsverhältnisse mit dem Dritten, für dessen Rechnung gezo-gen wurde, und kennt gewöhnlich dessen Namen nicht. Er kannjedoch kraft des Gesetzes an die Stelle des Ausstellers treten(Art. 584.), und dann müssen ihm dieselben Rechte, wie diesemzustehen.

Das Recht des Ausstellers oder Commissionärs an denDritten geht aus dem Commissionsverhältnisse hervor. Man hatdie Frage aufgeworfen, ob dem Commissivnär nicht das Rechteingeräumt werden sollte, seinen Regreß im Falle der Nichtan-

*) Sonnleithner a. a. O. tz. 406. spricht dieß als allgemeine Re-gel aus.