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nähme oder Nichtzahlung nach Wechselrecht an den Committentenzu nehmen. Der Wechselbrief könnte jedoch dazu nicht den Be-leg abgeben; auch ist die Lage des Committenten durch dasTras-siren nicht schlimmer geworden, weil er im Besitze der Valutaist, und nur diese mit den Wechselunkosten wieder herausgebenmuß.
Will der Bezogene nicht für Rechnung des Dritten, sondernnur für eigene Rechnung des Ausstellers acceptiren oder zahlen;so muß er dieß unter Protestaufnahme thun (Art. 628.), wenner sich seine Ansprüche an den Aussteller im Wechselvcrsahrensichern will. Will er dieß aber nicht; so reicht die einfache Er-klärung gegen den Aussteller auf die erhaltene Anfrage oder beider Acceptation vollkommen hin, um sich seine Rechte gegen die-sen zu sichern. In dieser Art haben auch die französischen Ge-richte entschieden *).
Endlich wird es kaum nöthig seyn darauf aufmerksam zumachen, daß ein Wechselbrief, welchen der Aussteller als Be-auftragter (Art. 539.) unterzeichnet, nicht damit zu verwechselnist, wenn er für fremde Rechnung zieht.
Uebrigens tritt hier der Fall ein (vergl. zu Art. 553. Abs. l.)wo der Aussteller eines an seine eigene Ordre gezogenen Briefsohne Begebung zugleich die Person des Nehmers in sich vereinigt.
Art. 557.
Absatz 1. Fehlt die Bezeichnung als Wechsel; so ist esungewiß, ob sich der Aussteller, oder ein anderer Unterzeichnernach Wechselrecht verbindlich machen wollte (s. zu Art. 551.Abs. 1.).
Absatz 2. Würden die Gesetzgebungen der verschiedenenLänder überall die gleichen Erfordernisse aufstellen; so hätte esweniger Anstand, Alles, was mit einem unförmlichen Wechsel-briese zusammenhängt, Ausstellung, Indossament, Acceptation,Bürgschaft rc. als der Wechselkraft verlustig zu erklären, wenig-stens könnte sich jeder darnach richten. Bei dem gegenwärtigenStande der verschiedenen Gesetzgebungen hingegen würde dieß
*) Schiebe Blätter für Handel. 1838. Nr. 37.