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Motive / [Carl L.W.Hofacker]
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nur zu Verwicklungen und Jnconvenienzen führen. Dazu kommt,daß nach allgemeinem Anerkenntniß der Handelsrechte die Ver-bindlichkeiten der einzelnen, aus einem Wechselbriefe verpflichtetenPersonen in der Regel nur für sich beurtheilt werden werden(s.-zu Art. 538.). Daher können die Mangel eines Wechsel-briefs zunächst nur auf die Verbindlichkeit des Ausstellers ihreWirkung äußern. Von den anderen Verpflichteten wird weiterunten in Art. 570. und 607. noch die Rede seyn.

Ob ein Wechselbrief auch gegen den Aussteller nochmalsHandschrift dienen könne, hängt von der Fassung ab: weßwegendas Wort „kann" gebraucht wurde. Fehlt z. B. die Unterschriftoder die Summe; so hat die Handschrift keinen Werth.

Man hat behauptet*), wenn der Name des Bezogenenfehle, könne dieß durch die Annahme ergänzt werden; aber manweiß ja nicht, ob der Annehmer die vom Aussteller gewolltePerson ist, und daher kann der Wechsel gegenüber vom Ausstel-ler niemals seine volle Gültigkeit erhalten.

Ist die Zahlungszeit nicht bemerkt (s. zu Art. 551. 4)); sokann der Wechselbrief gegen den Aussteller höchstens als Hand-schrift gelten, und der Richter könnte dann die Zahlungszeit be-stimmen. Hätte aber der Acceptant dieselbe bei der Annahmebeigesetzt; so hätte es keinen Anstand, dem Brief gegenüber vonihm vollkommene Gültigkeit zuzuschreiben.

Mit dem Werthempfange verhält es sich ebenso. Fehlt der-selbe ; so kann eine Regreßklage nach Wechselrecht nicht auf denBrief gegen den Aussteller gebaut werden: ausgenommen der-selbe wäre zugleich an Ordre gestellt, und die Klage rührte voneinem Jndossatar aus einem regelmäßigen Indossament her (Art.565. Abs. 3.). Aber auf die Gültigkeit der Indossamente undder Annahme hat dieser Mangel keinen Einfluß (s. zu Art- 551.9) ).

Uebrigenö ist dadurch nicht ausgeschlossen, daß sich der Ac-ceptant, wenn er keine Decknng erhielt, und der Aussteller inden Gant oder notorisch in den Mißcredit gerathen ist, nichtsollte gegen den Nemittenten darauf berufen können, daß derWerthempsang im Wechselbrief fehle. Der Remittent ist in dle-

*) Pardessus a. a. O. Nr. 462.