488
sem Falle bloßer Bevollmächtigter des Ausstellers — da eineSchenkung nicht vermuthet wird, und daher kann ihm der Ac-ceptant dieselben Einreden entgegenhalten, welche ihm gegen denAussteller selbst zugestanden hätten (vergl. Art. 575.).
Dasselbe gilt, wenn der Brief auf den Inhaber lautet undmit Indossamenten oder der Annahme versehen seyn würde(Art. 555.). ,
Wurde in chisne« remitiert, und füllt der Inhaber denWechselbrief aus; so ist derselbe formell gültig, und Ausstelleroder Acceptant müssen ihm sein etwaiges Unrecht beweisen (s. zuArtss55l. 5)).
Daß er sich gegen den Acceptanten jedenfalls besonders le-gitimiren müsse, wenn er den Brief »»ausgefüllt präsentirt hätte,ist nicht richtig (vergl. Art. 568. Abs. 2.), da ihm auch nach demPräsentiren das Ausfüllen frei stehen muß. Gegen den Remit-tenten aber kann der Inhaber sein Recht nur verfolgen, wenndieser als Indossent sich unterzeichnet hat.
Uebrigens ist zu merken, daß wenn eine Urkunde als Wech-sel bezeichnet ist, und wenn dieselbe nur die Erfordernisse einerHandelsanweisung hätte, sie deßwegen doch nicht als solche gel-ten kann; weil nicht erhellt, ob dieß die Absicht des Ausstellerswar. Ganz anders aber ist der Fall, wenn sie auch nicht alsWechsel bezeichnet war.
Art. 558.
Absatz t. Franzö s. HandelsG.B. Art. 112. Doch wurdeausgelassen, daß ein Wechselbrief mit unrichtiger Angabe derQualität der Personen und des Wohnsitzes nicht als solcher gel-ten könne, weil diese Angabe in der Regel nicht wesentlich ist,wenn nicht dadurch eine falsche, gleichnamige Person bezeichnetwerden sollte.
Man könnte fragen, ob denn ein Wechselbries mit unrichti-gen Angaben der genannten Art nicht zugleich als Fälschungstrafbar sey, und daher schon deßwegen kein Urheber oder Theil-nehmer der Fälschung sich zu seinen Gunsten darauf berufen könne ?und es wird dieß auch die Regel seyn, indem die Rechte Dritterwohl immer dadurch gefährdet werden, wenn auch die Absicht