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der Beschädigung nicht gerade vorliegt: z. B. wenn der Aus-steller, welcher den Wechselbrief mit einem falschen Namen un-terzeichnet oder unterzeichnen läßt, ihn acceptirt oder vom wah-ren Bezogenen acceptiren läßt.
Bei der Unterschiebung des Ausstellungsorts wäre dieß abernicht nothwendig der Fall, indem weder die Absicht, noch diewirkliche Vernachtheiligung Dritter vorhanden scpn kann (Straf-gesetzbuch Art. 856.).
Zwar wird man in Württemberg, wo die Platzwechsel (Art.584. Abs. 1.) erlaubt sind, und die meisten Personen sich durchWechselverschreibungen verbindlich machen können, dieses Aus-kunftsmittels, den Ausstellungsort zu verbergen, nicht bedürfen;es lassen sich jedoch auch noch andere Gründe einer solchen Un-richtigkeit denken. Und kommt es einmal vor; so soll wenigstenskein Kundiger Nutzen daraus ziehen.
Eine unrichtige Angabe des Erhebungsorts hingegen wirdwohl immer die Rechte Dritter beeinträchtigen oder gefährden.
Eine unrichtige Angabe des Werthempfangs berührt drittePersonen gar nicht, und belastet blos den Unterzeichner mit demGegenbeweise.
Daß die Unterschiebung auf jede Weise, auch durch Zeugen,bewiesen werden kann, versteht sich nach teutsch-rechtlichen Pro-ceßgrundsätzen von selbst; ebenso, daß im Wechselverfahren nurdie dort zulässigen Beweismittel anwendbar sind.
Absatz 2. Daß weder Derjenige, welcher die unrichtigenAngaben gemacht oder daran Theil genommen hat, noch An-dere gegen den unkundigen Inhaber sich darauf berufen können,liegt so sehr in der Natur der Sache, daß es nicht recht erklär-lich ist, wie das niederländ. HandelsG.B. Tit. 7. Art. 3.das Gegentheil festsetzen konnte; weßwegen auch das holländ.Art. 102 . dieß abgeändert hat (vergl. neapvl. HandelsG.B.Art. 112 .).
Endlich ist zu merken, daß in Württemberg Vertragsurkun-den in hebräischer Sprache von Jsraeliten ausgestellt nach demGesetze vom 23. April 1828. Art. 4. nichtig sind. Die Strafeder Nichtigkeit ist jedoch blos den contrahirenden Jsraeliten ge-droht, und daher können sie sich gegen Dritte nicht darauf berufen.