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Sind hebräische Wechsel im Auslande ausgestellt; so kommtes auf das Recht des Ausstellungsorts an (Art. 999.).
Dritte Abtheilung.
Von der ZahlungSzeit.
Art. 559.
Französ. HandelsG.B. Art. 129. Uebrigens stimmen dieWechselgesetze und Gewohnheiten über den Inhalt des Artikelsüberein.
Ein bestimmter Tag ist nicht nur ein bestimmtes Kalender-datum (^'aur Lxe), sondern auch' wenn ein Feiertag, oder einbestimmtes Ereigniß, z. V. ein Geburtstag, festgesetzt wordenwäre (^our äLtorinine), ohne den Monatstag hinzuzufügen.
Zugleich geht aus diesen Zeitbestimmungen hervor, daß^dieZahlungszeit nicht auch durch Beziehung auf eine andere Hand-lung oder Begebenheit, außer der Vorzeigung, bestimmtlwerdenkann, z. B. durch Aufkündigung, wie dieß bei Wechselverschrei-bungen der Fall ist; indem das Gesetz hier alle zulässigen Fällenennt. — Das preuß. LandR. a. a. O. §. 774^ 861. setztübrigens das Gegentheil fest.
Die österreich. Wechs.Ordn. von 176Z. Art. 15. kenntaußer den s vists- Briefen auch noch die » xisoere, nach Ge-fallen gestellten, d. h. Sichtbriefe, welche nach Belieben präsen-tirt werden können, statt daß die eigentlichen Sichtbriefe sogleichzur Zahlung abgesandt werden müssen. Dieser Unterschied istjedoch nicht empfchlenswerth.
Art. 560.
Französ. HandelsG.B. Art. 130. Die älteren Wechsel-ordnungen gestatten bei Sichtbriefen 24 Stunden Zahlungsfrist;die neueren aber nicht.
Art. 561.
Französ. HandelsG.B. Art. 131. Wie die Tage, Mo-nate, halbe Monate berechnet werden, wie es zu halten sey,